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nach ihren Gaktungen bezeichneten Grundslücke, sowie auf die dem Fürstlichen Domanial=
und Kameraleigenthume angehörigen unbeweglichen Vermögensstücke außer Anwendun
gesetzt werden, wenn es sich um Anlegung von Grundbuchsfolien für dieselben begiehentlich
nach Vorschrist deshalbiger Landesherrlicher Entschließung handelt.
Art IV.
Wenn für Grundstücke der unter Art. II bezeichneten Kategorieen — mit Ausnahme
der in Abs. 1 von Art. III hervorgehobenen — auf Antrag ihrer Besiter beziehentlich
der an deren Stelle hierzu Berechtigten oder aus einem der weiteren in Art. 1I bemerkten
Anlässe Grundbuchsfolien angelegt werden sollen, so kann in dem deshalb stattfindenden
Verfahren an Stelle der in §. 228 des oftgedachten Gesehes vom 27. Februar 1873
bestimmten achtwöchigen Frist ein wesenllich kürgeres, im Mindestmaaße 14 Tage umfassendes
eitmaah und an Stelle der in §. 232 desselben Gesehed vorgeschriebenen sechsmonatigen
Fristl eine solche von nur 3 Monaten Seiten der zuständigen Grund= und Hypotheken-
behorte. festgesebt werden.
der Veräöffenllichung des Aufrufs genügt der dreimalige Abdruck desselben im
Amts- 1 Nachrichtsblatte neben dem in §. 232 Abs. 2 vorgeschriebenen Auschlag.
Die gleichen Bestimmungen greifen dann Platz, wenn — bezichungewesfe auf Grund
einer deshalb ergehenden Landeoherrlichen Eutschliehung (vergl. ftc Verordnung
vom 13. Juni 1873) — von der Grund= und Hypothekenbehörde mit — von Grund-
buchsfolien für solche Grundstücke vorgegangen wird, welche dem Fürstlichen Domanial.
und Kameral-Eigenthume oder dem kond i Schatullvermögen angehören.
Durch welche Personen urgihungewale Fsssn die Besitzer der in Art. 11 und IV
Absatz 2 dieses Gesetzes hervorgehobenen Grundstücke in den auf dieselben nach Maßgabe
des Gesetzes vom 27. Febrnar 1873 und des gegenwärtigen Gesetzes Bezug habenden
Angelegenheiten vertreten werden und in welcher Weise die Besitzer der unter Art. II nach
ihren einzelnen Gallungen bemerkten und im 2. Absatze von Art. IV gedachten Grundstücke
bei der Huntengung in die zweite Rubrik der bezüglichen Folien zu bezeichnen sind, (vergl.
5 6. 172. 219 des Gesetzes vom 27. Februar 1873), wird durch Anordnung
Anserer Landeöregierung bestimmt.
Art. VI.
Der Eintragung eines Besihtitels (vergl 5§. 15 unter Nr. 6. 172. 221 des Ge-
sebes vom 27. Februar 1873) bedarf es in Bezug auf die Eintragung der Besiher von
Grundstücken der in Art. 11 und Abs. 2 von Art. III bezeichueten Art in der Regel nicht
und nur insoweit, alo der Besitztitel rücksichtlich einzelner dieser Grundstücke durch Urkunden,
welche der Grund= und Hypothekenbehörde zur Zeit der Aulegung des betreffenden Folium
bekannt sind oder nachher bekannt werden, nachweislich ist (vergl. §. 91 der Verordnung
vom 13. Juni 1873).
Art. VII.
Wenn in Folge vorkommender Abspaltungen von Grundslücken der unter Art. UI be-
zeichneten Art, sowie von unbeweglichen Zubebörungen des Fürstlichen Domanial= und
Kamecraleigenthumes oder des Landesherrlichen Schatullvermögens, solange für die betref-