Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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nach ihren Gaktungen bezeichneten Grundslücke, sowie auf die dem Fürstlichen Domanial= 
und Kameraleigenthume angehörigen unbeweglichen Vermögensstücke außer Anwendun 
gesetzt werden, wenn es sich um Anlegung von Grundbuchsfolien für dieselben begiehentlich 
nach Vorschrist deshalbiger Landesherrlicher Entschließung handelt. 
Art IV. 
Wenn für Grundstücke der unter Art. II bezeichneten Kategorieen — mit Ausnahme 
der in Abs. 1 von Art. III hervorgehobenen — auf Antrag ihrer Besiter beziehentlich 
der an deren Stelle hierzu Berechtigten oder aus einem der weiteren in Art. 1I bemerkten 
Anlässe Grundbuchsfolien angelegt werden sollen, so kann in dem deshalb stattfindenden 
Verfahren an Stelle der in §. 228 des oftgedachten Gesehes vom 27. Februar 1873 
bestimmten achtwöchigen Frist ein wesenllich kürgeres, im Mindestmaaße 14 Tage umfassendes 
eitmaah und an Stelle der in §. 232 desselben Gesehed vorgeschriebenen sechsmonatigen 
Fristl eine solche von nur 3 Monaten Seiten der zuständigen Grund= und Hypotheken- 
behorte. festgesebt werden. 
der Veräöffenllichung des Aufrufs genügt der dreimalige Abdruck desselben im 
Amts- 1 Nachrichtsblatte neben dem in §. 232 Abs. 2 vorgeschriebenen Auschlag. 
Die gleichen Bestimmungen greifen dann Platz, wenn — bezichungewesfe auf Grund 
einer deshalb ergehenden Landeoherrlichen Eutschliehung (vergl. ftc Verordnung 
vom 13. Juni 1873) — von der Grund= und Hypothekenbehörde mit — von Grund- 
buchsfolien für solche Grundstücke vorgegangen wird, welche dem Fürstlichen Domanial. 
und Kameral-Eigenthume oder dem kond i Schatullvermögen angehören. 
Durch welche Personen urgihungewale Fsssn die Besitzer der in Art. 11 und IV 
Absatz 2 dieses Gesetzes hervorgehobenen Grundstücke in den auf dieselben nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 27. Febrnar 1873 und des gegenwärtigen Gesetzes Bezug habenden 
Angelegenheiten vertreten werden und in welcher Weise die Besitzer der unter Art. II nach 
ihren einzelnen Gallungen bemerkten und im 2. Absatze von Art. IV gedachten Grundstücke 
bei der Huntengung in die zweite Rubrik der bezüglichen Folien zu bezeichnen sind, (vergl. 
5 6. 172. 219 des Gesetzes vom 27. Februar 1873), wird durch Anordnung 
Anserer Landeöregierung bestimmt. 
Art. VI. 
Der Eintragung eines Besihtitels (vergl 5§. 15 unter Nr. 6. 172. 221 des Ge- 
sebes vom 27. Februar 1873) bedarf es in Bezug auf die Eintragung der Besiher von 
Grundstücken der in Art. 11 und Abs. 2 von Art. III bezeichueten Art in der Regel nicht 
und nur insoweit, alo der Besitztitel rücksichtlich einzelner dieser Grundstücke durch Urkunden, 
welche der Grund= und Hypothekenbehörde zur Zeit der Aulegung des betreffenden Folium 
bekannt sind oder nachher bekannt werden, nachweislich ist (vergl. §. 91 der Verordnung 
vom 13. Juni 1873). 
Art. VII. 
Wenn in Folge vorkommender Abspaltungen von Grundslücken der unter Art. UI be- 
zeichneten Art, sowie von unbeweglichen Zubebörungen des Fürstlichen Domanial= und 
Kamecraleigenthumes oder des Landesherrlichen Schatullvermögens, solange für die betref-
	        
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