g. 4.
Den Vorsib in den Stadtschulverwaltungs-Sitzungen führt der erste Bürgermeister,
ingleichen das directorium actorum.
Schriftführer der Stadtschulverwaliung ist der Schriftführer der Gemeindebehörden,
wie denn auch das Bureauwesen von dem Bureau der Gemeindebehörden zu besorgen ist.
der Stadischulverwaltung sind von den Akten der Gemeindebehörden ge-
sondert zu führen und aufzubewahren.
Die Sibzungen der Stadtschulverwaltung werden von dem Vorsitzenden nach seinem
durch 1 Bedürfniß bedingten Ermessen oder auf Antrag des Stadtpfarrers anberaumt.
muss aber mindestens vierteljährlich eine Sitzung abgehalten werden.
8 besonders wichtigen Angelegenheilen ist es der Entschließung der Stadtschulver-
waltung überlassen, ob dem Gemeinderathe die Theilvahme an der mündlichen Berathung
durch einen Deputirten anheimzugeben sei. Derselbe ist jedoch zur Tbeilnahme an der
Beschlußfaffung nicht zuzulassen.
F. 6.
Die eingehenden Schriftstücke sind vom ersten Bürgermeister zu präsentiren und dem
Pfarrer zur Mitpräsentation und zwar spätestens am dritten Tage nach dem Eingang
zuzusenden. In gleicher Weise sind dem Pfarrer die concipirten Berichte, Erlasse und
sonstigen Schreiben 2c. zur Genehmigung mittelst Paraphirens, die Reinschriften zur unter-
lorii#icen Mitvollziehung zuzusenden. Ohne die letztere dürfen Schreiben rc. nicht ex-
pedirt werden
Wen über die Jassung eineco von der Oberbehörde erforderlen Berichts eine Ver-
ständigung nicht zu erzielen ist, so werden die beiden aktlich zu machenden dissentirenden
Meinungen einberichtet. Im Uebrigen gilt jeder Antrag, über den eine Einigung nicht
zu erxzielen ist, für abgelehnt, wenn nicht der Antragsteller die Berichterstattung an Fürst-
liches Consistorium verlangt.
Ueber eine ablehnende Entscheidung der Stadtschulverwaltung kann der Betheiligte
binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen Beschwerde an Fürstliches Consistorium
anbringen, welches nach Anhörung der Stadtschulverwaltung entscheiden wird.
Selbstverständlich steht dem Pfarrer die Befugniß zu, jeder Zeit von den Original-
acten der Stadtschulverwaltung Einsich! und Abschrist zu nehmen.
Die Beschlüsse der Etouscnwvemuebun sind in eine besondere Registrande vom
Schriftführer einzutragen. Ueber Berathung und Oascußfassang in wichtigeren Fragen
und auf Verlangen der Stadtschulverwaltung resp. eines oder des anderen Mitglieds
posen ist vom Schriftführer ein auch vom Pfarrer minumtergeichnendes Protokoll auf-
zunehme
k .
In Abwesenheit und Verhinderung . Stadtpfarrers oder bei Vacanzen des Pfarr-
amts wird der Erstere — bei Abwesenheits= und Verhinderungsfällen auf deshalbige Be-
nachrichtigung Seiten desselben — durch den zweiten Geistlichen in der Stadtschulver-
waltung vertreten.