Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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28. Patent vom 13. December 1880, 
die im Jahre 1881 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
  
  
Höchstlandesherrlicher Entschliehung z%r soll nit bierzu erklärter Zustimmung des 
Landtags im Jahre 1861 die nach der Verordnung vom 30. December 1870 in Gemäß- 
heit der Geseye vom 9. Mai 1857 und 26. zlenr 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundstener mit 4%0 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas 
geändert wird, bei den bisherigen gesehlichen Bestimmungen. 
Indem dieß zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 4 ersten Terminen mit 
1 Pfennig, am 5. Termine mit 910 P#g von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 15. Februar, 
der 16. Mn, 
der 15. Juli 
der 15. Erptenller und 
r 15. November. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 5. Grundsleuertermins Beträge unter 
½ PMennig wegsallen, Beträge von und über 12 Mennig für einen vollen Pfennig ge- 
rehnet werden, sowie daß die erforderliche Infonnation der D#steuereinpeher wegen 
Erhebung des 5. Termins dunch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wi 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommenstener bleibt z. 3. onPd . vorbehalten. 
3. 
Greiz, am 13. December 1880. Fürsllich Neuß-Pl. Londesregierung. 
Faber. 
C. Verthes. 
#lerungs-Bekanntt 1 14. December 1880, 
die “*po des Gemeindebezirks #u zum Standesamtsbezirk 
— betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Hereniseini ist die zeither zum Standesamtsbezirke 
Schönbach gehörig gewesene Ortschaft Frotschan vom 1. Januar k. J. ab dem Bezirke 
des Firsiichen. Standesamtes Fröbersgrün zugewiesen worden. 
Dies wird in Abänderung der Regierungsbekanntmachung vom 7. November 1675 
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 14. December 1860. 
  
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Druckfebler-Berichtigung. 
S. 77 der Gesetzlammlung muß es Zeile 1 von unien slatt „26. Seplember“ heißen: „27. September“.
	        
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