Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Vertreter des ersten Bürgermeisters ist bei dessen Abwesenheit und Verhinderung 
der zweite Bürgermeister. 
8. 9. 
Die von der Stadtschulverwaltung in Schulangelegenheiten competenzgemäß gefaßten 
Beschlüsse haben — insoweit sie nach der bestehenden Verfassung noch der Sanction des 
Fürstlichen Consistoriums bedürfen, nach Ertheilung derselben — unbeschadet des dem 
Letzteren als Oberaussichtsbehörde zustehenden Rechtes der Aenderung und Aufhebung, 
für die Schulgemeinde Zeulenroda verbindliche Kraft und Geltung. 
Nur soweit eß sich: 
a. um den Neubau oder sonstigen Crwero von Schulhäusern, 
b. um Veräußerung von Schulgrund 
c. um über das gesetzliche Maß sin sncen.n Lehrerbesoldungöerhöhungen, 
4 um nv Anfnahme von Darlehen erforderlich machende Beschlüsse, 
Beschlüsse, welche Ausgaben der Schulkasse über 50 M. im Gefolge haben, 
handelt, patt die Siadischunkenvaltung die am des Gemeinderaths einzuhalen. 
F. 10. 
Dem Fürstlichen Consistorium bleibt vorbehalten, obige Bestimmungen nach Verlauf 
einiger Jahre ihrer Wirksamkeit einer Revision zu unterziehen. Die Stadtschulverwaltung 
und der Gemeinderath können eine solche nach Ablauf von 3 Jahren anregen. 
Greiz, am 10. März 1880 · 
Fllcsti.Reuß-Pl.ConsiIiok-ua1. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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