Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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8.1 
Bei der Einladung zur Wahl neuer Rukar- des Kirchgemeindevorstandes an Stelle 
der durch das Loos ausgeschiedenen, welche daßti namhaft zu machen sind, ist ausdrück. 
lich zu erwähnen, daß die Ausgeschiedenen wieder wählbar seien. 
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Vor der Wahl hat der PMarrer auf Gar der Liste der stimmberechtigten Alrche..eii dt für 
meindeglieder für jede i# Betracht kommende Ortsgemeinde ein Verzeichniß der Stimm- * * 
berechtigten nach dem Muster Beilage C zu fertigen und als mit jener Liste übereinstim- · 
mend zu bescheinigen. Dieß Verzeichniß ist dem Wahlgeschäft zu Grunde zu legen und 6 
zu den Wahlverhandlungen zu nehmen. 
Die Wahl „is. in der Regel, wo# irgend ünlih, in einem Schulsaal des Wirchortes Wahllolal. 
vorzunehmen. In solchem Falle fällt am Wahltage der Unterricht, soweit er in 
Wohslorale statgzufinden baben würde, aus. 
wird von einer Wahleommission. welche — abgesehen von dem am Bahllom- 
Schtusse“ dieses rm erwähnten Falle — aus 3 Mitgliedern (außer dem Vorsihenden) wi- 
zu bilden ist, unter Vorsitz des Pfarrers !r vorbehaltlich der Abordnung eines 
Kommissars des Fürstlichen Consistoriums zu diesem Bebufe, falls die Umstände im ein- 
zelnen Fall dies als rathsam erscheinen lassen sollten. Die Mitglieder der Wahlkommission 
werden vom Vorsitzenden bestimmt. 
er Kirchgemeindevorstand kann, wenn er es vor dem Wahltermin beschließk, selbst 
als Wahlkommission fungiren. 
S. 16. . 
Die Wahlkommission — insbesondere aber der Vorsitzende — hat streng darauf ½% 2 
zu sehen, daß Niemand zur Wahl (zur Abgabe einrs Stimmzettels) zugelassen werde, BWasfstem- 
welcher nicht in dem Verzeichnin der slimmberechtigten Kirchgemeindeglieder der betreffenden n 
Ortsgemeinde (vergl. §. 12) sleht, sowie darauf, daß die betreffenden Vorschriften ge- 
hörig beobachtet ' und nichts vorkomme, was gegen die Ordnung wäre. 
Ueber das Wahlgeschäft ist ein Protokoll cufzuehmen und von der Wahlkommission Vahlnroio. 
mit zu unterschreiben. Die Protokollführung besorgt in der Regel (wenn anders ein 
solcher vorhanden ist) der Schriftführer des Kirchgemeindevorstandes. Solange letterer 
noch nicht besicht oder falls nicht eine zur Protokollführung geeignete Persönlichkeit dieß 
Geschäft unter dem in die Hand des Vorsitzenden abzulegenden Handgelöbniß auf treue 
und gewissenhafte Führung des Protokolls zu übernehmen bereil ist, hat der Vorsitzende 
selbst das P rotokoll zu führen. 
20. 
Die Abslimmung erfolgt mittelst Stimmzzeteels. Zu den Stimmzetteln darf nur Summeet#el. 
weißes Papier ohne besondere äußere Kennzeichen verwendet werden, widrigenfalls der 
Stimmzettel ungültig ist. Auf dem Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen stehen, als 
die Zahl der aus der Orlsgemeinde des Stimmgebers zu wählenden Verkrauensmänner 
beträgt; inobesondere darf der Stimmzettel auch nicht mit der Unterschrist des Stimm- 
gebers versehen sein. Andernfalls ist der ganze Stimmzettel als ungültig zu betrachten. 
Ist ein Name auf dem Stimmzektel nicht lesbar, oder bleibt es zweifelhaft, welche 
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