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Person gemeint ist, oder sind Personen genannt, die nicht wählbar sind, so ist der
Stimmzettel nur in den betreffenden Theuen ungültig.
r 4 Für jede einzelne Ortsgemeinde ist ein besonderes Gefäß zur Aufnahme der Stimm-
der Sinn. zettel zu benußzen.
L 5. 22.
Werc ren bel Ein Mitglied der Wahlkommission wird vom Vorsitzenden zur alleinigen Abnahme
nahme der
Sümmzettel, der Siimgette bestimmt.
Dasselbe darf aber einen Stimmzettel erst dann abnehmen, wenn festgestellt ist, daß
der Name vesen, welcher den Stimmzettel abgeben will, in den erz eichniß der stimm-
berechtigten Kirchgemeindeglieder der betreffenden Ortsgemeinde ke. Ist dieß nicht der
Fall, so ist der Stimnzettel nicht abzunehmen, sondern zurückzuweisen.
Steht der vortretende Wähler in dem Verzeichniß, so wird er zur Abgabe des zu-
sammengefaltet zu überreichenden Stimmzettels an das vorgedachte Mitglied der Wahl-
kommission aufgefordert, dasselbe nimmt den Zettel ab und legt ihn uneröffnet in das für
die Stimmzektel aus der betreffenden Ortsgemeinde bestimmte Gefäß.
Hierauf wird in dem Verzeichuiß bei dem Namen des Stimmgebers die erfoltze
Stimmzektelabgabe in der dazu bestimmten Rubrik vermerkt. Es kann dieß mit einem
von der Wahlkommission vor Begiun der Wahl festgesetzten Zeichen geschehen.
S#ltertrst. Stellvertreiung zur Abgabe des Stimmzettels ist nicht zulässig; vielmehr muß jeder
abe eines Stimmberechtigte selbst erscheinen und seinen Stimmzettel selbst abgeben. Es darf daher
wamnhsirls Niemandem mehr als ein Stimmzettel abgenommen werden.
Sltehong Sobald die für die Wahl bestimmte zeit abgelaufen ist, wird vom Vorsitzenden ge-
r . fragt, ob ein Stimmberechtigter anwesend sei, der seinen Stimmzettel noch nicht abgegeben
habe. Erfolgt darauf keine bejahende Antwork, so erklärt der Vorsiyende die Wahlhand-
lung für geschlossen. Alsdann wird festgestellt, ob die nach 8. 17 des Gesehes erforder-
liche Zahl der stimmberechtigten Kirchgemeindeglieder jeder Orlsgemeinde des Kirchgemeinde-
bezirks gewählt hat.
alnvehan. Für diejenige Ortsgemeinde, aus welcher nicht mindestens eine nach §. 17 des Ge-
ig chi. setzes erforderliche Zahl der slimmberechtigten Kirchgemeindeglieder abgestimmt hat, ist die
Stimmgebung als nicht geschehen zu betrachten und eine zweite Wahl anzuberaumen, bei
welcher die Zahl der abgegebenen Stimmen ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Wahl
ist. Wird bei der zweiten Wahl überhaupt keine Stimme abgegeben, so geschieht, was
§5. 17 Absaß 4 des Gesetzes vorgeschrieben ist.
26.
hllta% Bezüglich derjenigen Ortsgemeinden, aus welchen die nach F. 17 des Gesetzes er-
“ forderliche Zahl der stimmberechtigten Kirchgemeindeglieder gewählt hat, wird (jedoch
zeuiel. für jede Ortsgemeinde besonders) ein Stimmzettel nach dem andern vom Vorsizenden oder
einem andern von diesem dazu bestimmten Mitglied der Wahlkommission herausgenommen,
eröffnet und langsam verlesen.