Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Der Protokollführer verzeichnet dabei die Namen der Gewählten und macht bei einem 
verlesenen Namen so oft einen Strich, als der Name verlesen wird. 
28. 
Nach beendigter Ablesung der in einem Gefäße enthaltenen Stimmzettel wird die Vtt ging, 
Zahl der auf jeden Gewählten gefallenen Stimmen festgestellt und das Ergebniß im Prn * 
Protokoll bemerkt. Alsdann wird den Anwesenden bekannt gemacht, wieviel Stimmen 
Jeder erhallen hat. 
Als gewählte Verkrauensmänner gut ie diejenigen wählbaren Kicchgemeindeglieder er r—imè 
in der vorgeschriebenen Zahl (vergl. Anlage B), auf welche die meisten Stimmen aus der # i 9 — 
beireffenden Gemeinde gefallen sind. nr. 
einer der in der beslimmten Zahl durch Stimmenmehrheit Gewählten nicht wählbar u 
(5. 18 des Ges.), so ist dess sfen Wahl als ungültig und anstatt dessen derjenige als gewählt 
anzusehen, welcher nach den in der bestimmten Zahl der Gewählten die meisten Slimmen hat. 
Bei Stimmengleichheit ist die Loosung zu bewirken. 
Das Wahlergebniß ist den Anwesenden sofort bekannt zu machen. 
5. 30. 
Ueber alle bei der Wahlhandlung vorkommenden Anstände hat die Wahlkommission auescheideng 
sofort nach Stimmenmehrheit endgültig zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet uber vonson 5 
die Stimme des Vorsitenden. Funs —* 
S. 3 nsahrung 
In dem über die Wahl aufzunehmeuden P roteren ist das Wesentliche des Orrgange — 
des Wahlgeschäfte anzuführen. nnn ase- 
32. 
Einsprachen gegen die Gesehmähigkeit des Wahlverfahrens sind, bei Meidung der derlad bei 
Nichtberücksichtigung, innerhalb sünf Tagen von dem Wahltermine an, in welchem dag Ekhg 
Ergebniß der Wahl festgestellt und eröffnet worden ist, bei dem Pfarrer anzubringen. 
§. 33. 
Ist eine Anfechtung innerhalb der gedachten Frift erfolgt, so berichtet der Pfarrer 
darüber an Fürstliches Consislorium unter Vorlegung der Wahlverhandlungen. 
F. 34. 
Wird die Anfechtung von der gedachten kirchlichen Oberbehörde für begründet er- 
kannt, so gehen die Wahlakten an den Pfarrer bezw. den Kirchgemeindevorstand zum 
weiteren Verfahren nach Maßgabe der erfolgten Entscheidung zurück. Sollte nicht die 
hanze Wahl, sondern nur die einzelner Vertrauensmänner von FJürstlichem Consisiorium 
als ungesehmäßig und ungültig erkannt werden, so ist nach der Vorschrift 9. 29 Absatz 
2 oben zu verfahren. 
Ist die Gesetzmäßigkeik des Wahlversahrens innerhalb der in F. 32 gedachten Frist 
nicht angesochten worden oder hal das Fürstliche Consistorium auf die erhobene An- 
kechiung zurückweisend entschieden, so sendet der Pfarrer, bei späteren Ergänzungswahlen 
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