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der Kirchgemeindevorstand, das Verzeichniß der gewählten Vertrauensmänner unter Au-
habe der auf jeden gefallenen Stimmen an Sirsiches Consistorium ein.
36.
nRuswahl der Letteres wählt nach §. 17 des Gesche- aus den gewählten aeanenme die
t vorgeschrihene Zabl von Mitgliedern des Kirchgemeindevorstands Nr. 2 des Ge-
bondenmtt= setzes, §. 12 dieser Verordnung und Beilage B.) aus und 040 davon dem Pfarrer
bezw. dem Kirchgemeindevorstand Nachricht.
Piunih Der PMarrer bezw. der Kurchgemeindevorstand sebt die zu Mitgliedern des letzteren
anis, Gewählten von der erfolgten Auswahl in Kenntniß, kündigt dieselbe, nachdem sich die
ermeindrver. Gewählten über die Annahme der Mbtt erklärt haben und falls sich nicht ein weiteres
glieder — Ver. Verfahren nach F. 38 vorher nöthig macht, am nächsten Sonntage im Hauptgottesdienste
oslichtung. ab, beraumt zugleich auf einen der nächsten Sonntage die Einführung und Verpflichtung
der gewählten sowic der sonst berufenen Mitglieder des Kirchgemeindevorslandes in ihr
Amt an und vollzieht die Einführung zud Verpflichtung nach der Vormittagspredigt des
behinez Sonntages nach Vorschrift des F. 27 des Gesetzes.
i ist folgende zierssene.
, elobe vor Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, den mir
brloblshe Dienst als Mitglied des Kirchgemeindevorstandes in allen
Stücken mit gewissenhafter Sorgfalt in Uebereinstimmung mit dem
Worte Gottes, dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche nach den bestehenden Vorschriften zum Besten der Kirchge-
meinde zu führen und mit Treue darauf zu achten, daß in der
Kirchgemeinde Alles ordentlich zugehe“
den Mitgliedern des Kirchgemeindevorstandes vom Pfarrer laut vorzulesen und die Frage
an sie zu richten: „Wollen Sie dies angeloben?“
worauf jeder — unter Abgabe des Handschlags in die Hand des Pfarrers, sein Ge-
löbniß mit einem „Ja“ alzulegen hat.
Ueber das ganze Verfahren nach zegenwartigen 8. ist Notiz zu den Akten zu geben.
— Erklärt ein in den Agin- gewähltes Kirchgemeindeglied das Amt
Ablehnung, ablehnen zu müssen, dann ist das in §S. 23 des Gesezes vorgeschriebene Verfahren ein-
zuschlagen und nach erfolgter enng der Gesechmäßigkeit der Ablehnung behufs Aus-
wahl eines anderen Mitglieds des Kirchgemeindevorstands aus der Zahl der Vertrauens-
männer an Fürstliches Consistorium vom Pfarrer resp. Kirchgemeindevorstand zu berichten.
39.
4unRMV Bei den Ergänzungewahlen (5. 25 des Ges.) ist, soweit nicht die Natur der Sachr
Albveichungen mit sich bringt, in gleicher Weife wie oben vorgeschrieben zu verfahren.
(Schluß der Wahlordnung.)
Zum §. 30 ## Gesehes.
uelen un· S. 4
ein · Die Berichte, Schreiben und anderen efertigungen des Kirchgeneindevorstandes
ein, sind in der Regel vom vorsihenden Pfarrer abzusassen und im Concept wie Reinschrift