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von diesem, sowie von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Kirchgemeindevorstand
ist befugt, ein eignes Siegel zu führen. Solange ein solches nicht vorhanden ist, ist das
pfarramtliche Siegel slait dessen zu buntn
Zu K. 31 und 32 des Gesetzes.
41.
Der Rirchgemeindevorstand ist mindestens vierteljährlich einmal zu einer Sihung zu rP % ½
berufen, sonst aber so oft das Bedürfniß es Frsorder. 2
Der vorsitzende Pfarrer hat die esnnn des Kirchgemeindevorstandes mit einem iu h und
kurzen Gebetowort anzufangen, in der Regel auch damit zu schließen. GErbur
Der Pfarrer als Vorsitzender des sligeein vacsan wird im Falle seiner Ver- Vertretung
binderung wooer persönlicher Betheiligung durch den Schriftführer vertretein Vorshooden.
m Falle, wenn der Schristführer ich Mitglied des Wirchgemeindevorstandes
ist, —* * letztere aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsipenden, dessen Wahl
jedoch der Bestätigung Fürstlichen Consistoriums bedarf.
Jeder Kirchgemeindevorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung innerhalb der Fahterg
Schranken des Geseges und der gegenwärtigen Verordnung festzusetzen, Jedoch bedarf es schästsord.
zu deren Wirksamkeit, daß sie dem Fürstlichen Consistorium vorgelegt und von demselben nung-
nichts dagegen zu erinnern gefunden oder daß sie den geslellten Erinnerungen entsprechend
abgcändert worden ist
§. 45.
ür die Prolokollniederschriften ist ein danerhaft gebundenes Folio-Buch zu halten, Protolollbuch.
nutn zu foliiren ist.
S. 46. Reitpunkt, bis
Die erstmalige Bildung der Kirchgemeindevorstände ist bis zum 31. October d. J. *“s
zu beeudigen. «.
EsblcibtsüksllichcmConfistokiumvorbehalten,ausdkiagendenGründendieic Fkifli«sjlgsd;s’;'·«
für einzelne Kirchgemeinden zu verlängern. endigen.
Zum §. 40 l Gesectzes.
Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 7v. 1• 1880, die Vertretung der Kirchgemein- lss
den betreffend, sowie der gegenwärtigen Verordnung beginnt mit dem Tage der Ver-
lündigung der lehteren, dergestalt jedoch, daß bis zur Bildung des Kirchgemeindevorstan- * cgen
des in einem Rirchspiel diejenigen bisherigen Einrichtungen und Zuständigkeiten für wasselbe Verordnung.
in Kraft bleiben, welche durch den 2. Aschi des Gesetzes geändert worden sind.
Nicht landes
Nicht landesangehörige in hierländische —–i eingepfarrte Gemeinden sind ebenso t0.
wie landeangehörige Gemeinden zu behandeln.
. 49.
Ergänzungen und Abänderungen gegenwärüiger Verordnung bleiben vorbehalten. t aue
Greiz, am 8. April 1880. Fürsll. m* Cousis orium. urs