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brauch der Orgel, wie der Glocken, das Halten von Reden am Grabe oder auf dem Wege
dahin, Musik wie Gesangaufführung auf dem Wege zum Friedhof oder am Grabe gänz-
lich verboten.
8. 4.
Als Denkmal auf dem Grabe eines solchen Unglücklichen ist nur eine einfache Platte
mit Angabe des Namens des Verstorbenen sowie des Tages und Jahres seiner Geburt
und seines Todes gestattet.
Wer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen verstößt, unterliegt je nach dem
Grade der Zuwiderhandlung einer Geldstrafe von 10 bis 100 Mark, welche im Unver-
mögensfalle in entsprechende Haftstrafe umzuwandeln ist (5. 29 des Strasgesetzbuchs).
#aherden kann Unser Consistorium die Entfernung der unbesugter Weise angebrachten
Gegenstände unter Androhung e3 „#wangsstrafen. anordnen, diese aussprechen und voll-
firaen lassen (Ges. v. 3. Juli 1879).
8. 6.
Unsere gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 15. Mai 1380.
(L. 8§.) Heinrich XXII.
Faber.
Druckfeblerberichtigung.
S. I d. Gel= Samml, muß es 3. 8 v. o. liall: „Belkragspllicht zu' beihen: rliragepslict der zu“.
S. r. Ges. Samml. muß es Felles 12 v. u. ftatt „Einlellung“ heihen „Elnladung