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16. bi 45, 57, # bis 89 des Gerichtsverfassungegesetzes vom 27. Januar 1877, so-
6n Ausführungsgesetzes zu demselben vom 16. April 1879 wird mit
Hüte M Serenissimi hiermit verordnet, was folgt:
Die nach 55. 36 und 85 des Gerichteverfafsungegesees in jeder Gemeinde durch
den Gemeindevorsteher — dessen Stellvertreter alljährlich anzufertigende Ur-
liste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen ist, nachdem sie vorschriftsmäßig
eine Woche lang zu Federmiann, Einsicht in der Gemeinde öffentlich ausgelegt und von
dem Gemeindevorsteher mit einem diese Thalsache bezeugenden amtlichen Vermerk versehen
worden ist (vergl. 55. 1 und 2 der Regierungs-Verordnung vom 17. April 1879) nebst
den gegen ihre Richtigkeit und Vollständigkeit etwa erhobenen Einsprachen und den dem
Oeminderesteher etwa erforderlich erscheinenden Bemerkungen von dem letzteren bis zum
1. September jeden Jahres an das Amtsgericht einzusenden, dessen Bezirke die
Gemeinde angehört.
Die Vertrauensmänner, welche als TKi# des in §F. 40 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes für jeres Amtsgericht vorgesehenen Ausschusses nach S. 17 des Ausführungsge-
sebes vom 16. April 1879 für jeden Amtsgerichtsbezirk aus den Einwohnern desselben
durch den Landesausschuß zu wählen sind, hat der Vorsitzende desselben bis zum 1. Sep-
tember eines jeden Jahres dem betreffenden Amtsgerichte namentlich zu bezeichnen.
Ueber die Ernennung des Staatsverwaltungsbeamten, welcher nach F. 40 des Ge-
richtsverfassungsgesehes als Beisitzer zu dem alljährlich bei jedem Amtsgerichte zusammen-
tretenden Ausschusse von der Landesregierung zu bestimmen ist, sowie eines Stellvertreters
desselben wird gleichfalls bis zum 1. September eines jeden Jahres Seiten Fürstlicher
Landesregierung den Amtogerichten Cröffmung, gemacht werden.
Die Festsezung der für jedes !½5 erforderlichen Zahl an Haupt- und Hülfs-
schöffen, sowie die Vertheilung der nach No. I des Schlußprotokolles zut dem Staatsver-
lrage vom 11. November 1878 ut ee vom Jahre 1879 S. 62) auf das
Fürslenthum entfallenden Zahl an Geschworenen für das gemeinschaftliche Schwurgericht
zu Gera auf die einzelnen Amtzgerichtsbezirke erfolgt durch Fürstliche Landesregierung.
(5. 43 und 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die bezügliche Mittheilung an die Amtsgerichte ergeht bis zum 1. September lau-
senden Jahres. Diese Bestimmung und Vertheilung behält auch für die folgenden Jahre
und so lange Geltung, als von Fürstlicher bundesregierung eine Aenderung nicht verfügt wird.
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die Amtsgerichte haben
bis zum 1. November eines jeden Jahres die Ausschußsitung (§F. 40 des
Gerihttversasfungsgseye,h abzuhalten. nachdem vorher die Zusammenstellung
der von den Gemeindevorstehern eingegangenen Urlisten bewirkt, der Beschluß
über etwaige gegen dieselben erhobenen Einsprachen vorbereitet und die Ab-
stellung etwaiger bei Prüfung der Listen hervorgetretener Mängel veranlaßt
worden ist (§. 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes),