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Eigesleistung dem vernommenen Hülfsbedürftigen in Bezug auf die von ihm
es cit. Bundesgesetzes erstattete, von ihm auf nochmaligen Vor-
##|4. bestätigte oder berichtigte Aussage, die Versicherung der Wahrheit mittelst
Hanoschlags an Eidesstatt ebenfalls nach den geseblichen Verwarnungen abzu-
nehmen, dafern ein besonderes Bedenken nicht entgegensteht,
und das über die Eidesabnahme beziehendlich die bewirkte eidesstattliche Versicherung auf-
genommene Protokoll an die requirirende Armenverbands-Vertretung kostenfrei auszu-
antworten.
Greiz, den 30. Juni 1880. ·
FilmltchReuß-Pl.Landesregieraag.
Faber.
C. Perthes.
14. Regierungs-Bekanntmachung vom 8. Juli 1880,
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt Ilb der Signal-
ordnung für die Eilsenlahnen Deutschande betreffend.
Nachslehend wird eine im diesjährigen Centralblatte für das Deutsche Reich S. 463
abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. vorigen Monats, betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnilt Ub der Signalordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands, in Gemäßheit der Bestimmung in 2 der Allgemeinen
Bestimmungen der Signalordnung (Ges.-S. v. 1875 S. 66) auch hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 8. Juli 1880.
Fürstlich Reuß.-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Bekanntmachung,
betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb der Signal-
Ordnung für die e Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath nach-
ftehende Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands (Bekanntmachungen vom 4. Jannar 1875 — Centralblatt für das Deutsche Neich
S. 73 — und vom 12. Juni 1878 — Central-Vlatt für das Deutsche Reich S. 363—
in Bezug auf den Abschnitt IIb beschlossen: