Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt 
oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zustimm- 
ung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
I. 
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Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem I. Oktober 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen 
angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten 
Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Lau- 
desregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Gristen bewilligt 
werden. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwallungen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen sind dem Neiche- —* mitzutheilen. 
Verlin, den 20. Juni 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
	        
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