Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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mu.- 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
der zu lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- 
Elerarrnnen heben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusägtze, 
co Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von 
seinem Beauftragten escheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. 
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden. 
Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesebt werden. 
II Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die 
Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie 
muß für die großen Städte die Angabe der Strahe und der Hausnummer, oder in Er- 
mangelung dessen die Angabe der Verufsart des Empfängers oder andere ähnliche Be- 
zeichnungen enthallen. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen 
des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer 
Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungoanstalt für die Ermittelung des Em- 
plängers einen Anhalt zu gewähren 
elegrammen nach binen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen 
Namens voehamer sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen bage erforderlich. 
IV Die Anwendung einer abgekürzten Ausschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Ausschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Ausschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu 
n. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
V Für die Hinterlegung bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Tele- 
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu ent- 
richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit 
dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
VI Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahllen 
Autworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, 
der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger 
selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner 
des bezahlten Eilboten rc. missen wicen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die 
etwaige Beglaubigung (vergl. §. 1 II) muß hinter der Unterschrift siehen. Bei diesen 
Angaben können folgende Abkürzungen hebraucht werden: 
(bD.) für „dringendes Telegramm“, 
(R. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(T. C.) für vverglichenes Telegramm", 
(C. B.) für „Empfangoanzeige", 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(P. P.) für „Post bezahlt“
	        
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