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mu.- 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
der zu lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder-
Elerarrnnen heben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusägtze,
co Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von
seinem Beauftragten escheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen.
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden.
Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text gesebt werden.
II Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber-
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die
Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie
muß für die großen Städte die Angabe der Strahe und der Hausnummer, oder in Er-
mangelung dessen die Angabe der Verufsart des Empfängers oder andere ähnliche Be-
zeichnungen enthallen. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen
des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer
Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungoanstalt für die Ermittelung des Em-
plängers einen Anhalt zu gewähren
elegrammen nach binen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen
Namens voehamer sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen bage erforderlich.
IV Die Anwendung einer abgekürzten Ausschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte
abgekürzte Ausschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Ausschrift in den für ihn bestimmten
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu
n. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
V Für die Hinterlegung bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Tele-
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu ent-
richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit
dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
VI Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahllen
Autworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung,
der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger
selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner
des bezahlten Eilboten rc. missen wicen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die
etwaige Beglaubigung (vergl. §. 1 II) muß hinter der Unterschrift siehen. Bei diesen
Angaben können folgende Abkürzungen hebraucht werden:
(bD.) für „dringendes Telegramm“,
(R. P.) für „Antwort bezahlt“,
(T. C.) für vverglichenes Telegramm",
(C. B.) für „Empfangoanzeige",
(F. S.) für „nachzusenden“,
(P. P.) für „Post bezahlt“