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V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebübr einschließlich der Nebenge-
bühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im 8. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge-
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder
Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
5. 25.
I Alle Telegramme, welche behuse Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Em-
pfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind
Privattelegramme, für welche der Ausgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten
hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der
Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des §. 24 Anlaß zur Rückzahlung
der Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen
in nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms
erslaltet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war.
1. w½ge Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm
der unter ! angegebenen Art empfäng!, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze.
III Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen=
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber
oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines
derselben ausgewiesen hat.
5S. 26.
1 Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derse dee Be-
zahlung verweigert hatle, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Ab-
sender auf Veslangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren zane dem
Ausgeber. zurückgezahlt.
I Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch
nur 9 seinen Antrag erstattet.
S. 27.
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche beberig. zutwessen sind
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie gerich-
teten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Ausgote genau an-
geben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der
Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bid zu 100 Worten 40 Pfennig,
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichucten Telegrammen sind außer
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.