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Diese Vorschrift beruht auf einer Bestimmung des zwischen dem Königreiche Preußen,
den Thüringischen Staaten, dem Großherzogthume Oldenburg, den Herzogthümern Braun-
schweig und Anhalt, den freien Städten Lübeck, Bremen und Hamburg wegen Herbei-
führung übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei unterm
1. Dezember 1877 abgeschlossenen Uebereinlommens.
In einer Conferenz von Bevollmächtigten der bezeichneten Staaten ist die gedachte
Bestimmung des qu. Uebereinkommens dahin erläutert worden, daß die vorgeschriebene
Weite der Oeffnungen von 2,5 cm auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (batten), ins-
besondere auch auf die in Thüringen gebräuchlichen sogenannten Schwädriche anzu-
wenden sei.
In der gedachten Conferenz ist weiter konstatirt worden, daß die mehrerwähnte Be-
stimmung über die Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten zu Knoten) auf
die lichte Weite der Oeffnungen sich beziehe.
Dies wird andurch zur Instruirung der Behörden und zur Beachtung Seiten des
Publikums mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Bestimmung in . 1 der Ein-
gangsgedachten Landesherrlichen Verordnung „von der Kopfspitze bis zum Schwanzende-
sich auf das Eue der Schwanzfloße (nicht des Rückgrato) bezieht und daß in dem-
selben §. i. t 43. 7 v. o.) hinter „Napfen zu setzen ist „Aspius rapax“ (statt „As=
pius vomsx").
Greiz am 30. September 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Criopendorf.
#. V.
C. Perthes.