breiter Raum zwischen den Gebãuden hergestellt wird, durch welchen im Falle einer
Fenersgefahr ein Nothausgang zu erlaugen isl.
Nur in Fällen, iu denen die Terrainverhältnisse die Herstellung freier Zugänge
ũberhaupt nicht zulassen, darf die Behörde an deren Stelle 3 Meter im Lichten
breite überbaute Durchfahrten gestatten.
Bei kleineren Gehöften. in welchen nicht ausschließlich Landwirthschaft betrieben
wird, reicht eine 2 Meter 50 Centimeter im Lichten breite überbaute Durchfahrt
aus, wenn andere Ausgänge von mindestens 1 Meter Breite vorhanden sind.
Den bereits bestehenden Geböften sind bei vorkommenden Neu= und Anbauten
Zugänge nach Maßgabe der obigen Vorschrifsten, wenn irgend thunlich, zu ver-
schaffen. Unbeding ist darauf zu sehen, daß die bereite vorhandenen erhalten bleiben.“
Art. 3.
Der Absatz 4 des §F. 22 der Vanpolheiordh für Dörser, wörklich lautend:
„Zu Umfassungsmauern von weniger als 38 Centimeter Stärke, sowie zu den
Umfasfungsmauern von Gebäuden von dns als 2 Stockwerken Höhe, oder wenn
dergleichen Mauern bis zum Dachsimse höher als 6 Meter 75 Centimeter sind,
darf nur Kalkmortel als Vindemittel verwendet werden"
kommt in Wegsall und es tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung:
„Zu den weniger als 38 Centimeter starken Umfassungsmauern der Wohnge-
bäude, sowie zu den Umfassungsmauern von Gebäuden aller Art von mehr als
2 Stockwerken Hähe, oder, wenn Mauern von weniger als 38 Centimeter Stärke
bis zum Dachsimse höher als 6 Meter 50 Centimeler sind, darf bei Anwendung
von natürlichen und gebraunten Sleinen, Schlackenziegeln und ähnlichem Baumaterial
nur Kalkmörtel, bei Anwendung von Luftziegeln Lehmspeise als Bindemittel ver-
wendet werden. Dieselbe muß jedoch von pflanzlichen Stoffen frei sein".
Der §. 23 derselben Bonpolizeiordung erhält als Absaß 3 folgenden Zusatz:
„Werden Schennen, Stroh= und Heumagazine oder Futtervorrathsgebäude in
Heringeren als den unter a und b vorstehends vorgeschriebenen Entfernungen von
anderen Gebänden errichtet, so kann von dem solchenfallo veschciebenen Massiv-
baue, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des neuen Absatzes von F. 10 (s. Art
bei den, den eigenen Gehöften, Gärten, Wiesen, Feldern des Bauherrn „tpberchetd)
kfreien Längsseiten dann abgesehen werden, wenn dieselben von der Nachbargrenze
wenigstens 8 Meter abslehen.
Art. 5.
Der jetzige §. 24 der Baupolizeiordnung für Dörfer wird auftehoben.
An Stelle desselben tritt der neue §. 24 in folgender Fassun
„Von der Vorschrift des Massivbaues (§ 22) sind ferner ausgenommen:
# sogenaunte halboffene Gebäude, welche an den Seiten ganz oder zum Theil
offen bleiben, wie
Lufttrockengebäude.
Gerüste zu Lohkuchen, gewebten Zeugen und dergleichen brennbaren Stoffen,