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(Hauptboden) an den Giebel- und Erkerwänden angebracht werden und müssen
eine gleichmäßige Lichthöhe von mindestens 2 Meter 25 Cenkimeter erhalten.
Mansarden können zu Wohn- und Arbeitszwecken ausgebaut werden, wenn die
in F. 14 für Stockwerke vorgeschriebene Lichthöhe vorhanden ist, beziehungsweise
ausgeführt wird."
Art. 9.
Gegenwärtige Verordnung trikt mit dem 1. Januar 1881 in Krast.
Greiz, am 6. December 1880.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
22. Gesetz vom 7. December 1880,
einen Nachtrag zum §. 4 I der gesetzlichen Verordnung vom 7. Jannar 1854
über die Aufbringung des für Licchen und Schulen erforderlichen Aufwandes
betreffend.
Wir Heinrich der Zwel und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben einen Zusah zu dem F. 41 der gesetzlichen Verordnung vom 7. Jannar 1854
für nöthig befunden und verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
An den Sat F. 4 I der gedachten Verordnung schließt sich folgender Zusatz an:
„Jedoch sind diejenigen Bewohner eines Schulbezirks, welche nicht Mit-
glieder derjenigen Kirchgemeinde sind, innerhalb deren eine öffentliche Volksschule
besteht, so lange zu den für die letztere zu erhebenden Anlagen nach dem üblichen
Repartitionssuße beizutragen verpflichtet, ols die Mitglieder der Religionsgemein-
schaft, welcher sie angehören, nicht eine eigene von Unserem Consistorium genehmigte
Volksschule in gedachtem Bezirke errichten und unterhalten".
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 7. December 1880.
L. S) Heinrich XXII.
Faber.