Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Gesctsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am zi. §% 1882.) 
21. Eonsi storial-Verordnung vom 5. October 1882, 
die Anlage, Einrichtung und Ausstattung der neu zu bauenden Schulhäuser 
für öff eulliche Volloschulen betressend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Betreff der Anlage, Einrichtung 
und Ausstattung der neu zu banenden Schulhäuser sir öffentliche Volksschulen unbeschadet 
der baupolizeilichen Vorschriflen vererdnet, was solgt: 
Lage und velheh nici des Bauplatzes. 
Der Bauplatz soll liegen 
möglichst in der Mitte des Schulbezirks, für Kirchschulen thunlichst nahe der 
Kirche, 
hut erreichbar und zugänglich für die Schulkinder, 
frei, sonnig, trocken, gesund, der Ucberschwemmung nicht auggesetzt, nicht in 
der Nähe stehender Gewässer, sumpfiger Plätze und solcher Stätten und ge- 
wrbichen Anlagen, von welchen ungesunde oder übelriechende Ausdünfstungen 
ausgehen, 
vicht bnsio— daß er nicht auch im Winter ohne Gefahr begangen werden 
sull veher nicht in der Nähe geräuschvoller Gewerbsbetriebe und verkehrsreicher 
Straßen und Plätze, 
so, daß die Anlegung oder Benutzung eines guten Brunnens und eines hin- 
reichend geräumigen freien Platzes, sowie die künftige Erweiterung des Schul- 
hause# im Bedarfsfalle möglich erscheint. 
das Schulhaus in der Nähe einer frequenten Straße erbaut werden, so 
ist zwischen dieser und dem Schulhause ein ausreichender Vorplatz zu belassen, damit die 
Kinder bein Austritt aus dem Gebäude nicht unmittelbar auf die i gelangen. 
Wahl des Vauplatzes muß vom Fürstlichen Consistorium genehmigt sein, 
bevor sonsiie Schritte zur Erbauung geschehen. 
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