Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Gesebssammlung 
das Fürstenthum Renß Aelterer Linie. 
9. 
(Ausgegeben am 26. April 1883.) 
  
19. Consistorialverordnung uom 19. April 1883 
zur Aueführung des Gesetzes vom 2. März 1883, das disziplinarische Ver- 
fahren gegen Lehrer an öffentlichen EWhn betreffend. 
Zur Ausführung des obengedachien Geseßes wird mit Höchster Genehmigung 
Serenissimi verordnet was folgt 
Art. 1. 
Zu den §5. 3 und 4. 
Behufs der Erwägung über die Dienstlentlassung wegen erfolgter Aerkemung 
ge Ehrenrechte und wegen eines Falles gerichtlicher Verurtheilung nach Ziffer 1 des 
4 sind die betreffenden Strafakten einzuziehen. 
In den bei 2 bis 5 des §. 4 bezeichneten Zällen wird eine genaue kommissarische 
Erörterung über die dem Lehrer zur Last gelegten Vergehungen von der Dieziplinar- 
strafkammer veraulaßt und der Angeschuldigte darüber vernommen (vgl. auch den sechsten 
Absatz des . 
laßdiejechkhandIImqulimddthlklcnvonulosmniffakder-Disziplinar- 
Ilkafkammck mit gutachtlicher Aeußerung vorzulegen 
e sodann ergangene Entscheidung der ——— ist von derselben 
dem Angelcoinbeht unter Hinweisung auf das ihm nach F. 11 dee Gesetzes zustehende 
Rechtomittel und unter Bekanntmachung der im §. 6 Aksatz 1 gedachten Solge zu er- 
öffnen und darũber ein Protokoll aufzunehmen. 
Im Falle die zuusiweile Beibehaltung des VLehrers beschlossen ist, ist ihm zugleich 
die im drikten Absatz des §F. 4 erwähnte Androhung zu Protokoll mit zu eröffnen und 
dasselbe von ihm unterschreiben zu lassen. 
Art. II. 
Zu S. 6. 
Einem vom Amte entsetzten oder entlassenen Lehrer kann sein Diensteinkommen 
— soweit e nicht aus Anlaß der vorausgegangenen Suspension bereio innenbehalten 
ist — erst von dem Zeilpunkte ab entzogen werden, mit welchem die Entscheidung rechls- 
kräftig geworden ist 
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