Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Diese Feststellung sowie sanitätspolizeiliche rh des Physikus in Bezug 
auf Deeinfektion, Absperrung des Krankheitsortes u. s. w. sind Amtshandlungen des 
Physilus. z.2 
Bei der Anzeige ist der Ortspolizeiverwaltung zugleich deutlich anzugeben: 
., die Wohnung oder der Unterkunftsort des Erkrankten (bei Kindern der Eltern), 
und zwar, falls der Erkrankungsfall in einer Stadt vorkommt, unter Bezeichnung 
von Straße und Hausnummer, kalls er sich auf dem platten bande ereignet, unter 
Bezeichnung des Hauseigenthümers und der Hausnummer; 
der Nae des Erkrankten (ist dies ein Kind, auch der Eitern); 
defsen A 
. die u Kranlheit; 
„dafern ein Kind von der ansteckenden Aunkhei ergriffen ist 
a., die Zahl der schulpflichtigen Geschwi 
b., die Zahl der anderen scen iuhchot Kinder i im selben Hause unter Angabe 
der Zunamen; 
. der Tag der Erkrankung; 
., bei schristlichen Anzeigen auch der Tag der Anmeldung; 
k., der Name der den Erkrankten ärztlich behandeluden Person, sei dies ein Arzt oder 
eine nicht zur Uebung des 122 Verufes approbirte Person, bei Kindbetterinnen 
der behandelnden Hebam 
**rPr*d — 
—— 
F. 3. 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige wird an den hierzu nach F. 1 ver- 
pflichteten Personen, mit Ausnahme der im folgenden Absatze gedachten, mit Geldstrafe 
von 3 bis zu 30 Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit enlsprechender 
Haft bestraft. 
Ist ein Nichtargt resp. ein nicht öffentlich zu inneren Kuren Ermächtigter 
die den Erkrankten ärztlich behandelude Person, so wird die Unterlassung rechtzeitiger 
Anzeige an derselben mit 15 bis 100 Mark oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit 
Fussprechender dah bestraft. 
e Natur der Krankheit zweifelhaft, währeud eine ärztliche Behandlung 
guschenh F vober eine Behandlung des Falles durch einen approbirten Arzt statt- 
fand, und ist nicht spälestens am dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung der 
Poysikus des Bezirkes zur Feststellung der Krankheit berbeigerufen worden, so wird diese 
Unterlassung an einer Hebamme, wenn diese rücksichtlich einer Kindbetterin die ärztlich 
behandelnde Person ist, mit 3 bis 30 Mark, an einem die ärztliche Bebandlung des 
Erkrankten besorgenden Nichtarzte oder nicht staatlich zur Behandlung innerer Krank- 
heiten zugelassenen Arzte mit 15 bis 100 Mark, eventuell mit entsprechender Haft 
Wer bei der Anzeige die in F. 2 vorgeschriebenen Angaben unterläßt oder nicht 
gehörig bewirkt, kann mit 1 bis 10 Mark bestraft werden. Verwandlung dieser Geld- 
strafe in Haft ndet nichl statl.
	        
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