Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Die Hebamme bleibt dann in jedem Falle straffrei, wenn der Krankheitsfall von 
Ansang an einem approbirten, dem Fürstenihume angehörigen Arzte zur Behandlung 
übergeben worden ist. 
8. 4. 
Nachdem die Erkrankung einer Person an einer der in §. 1 bezeichneten Krank. 
heiten durch den behandelnden Arzt oder eine der sonstigen nach 8. 1 zur Meldung ver- 
pflichteten Personen der örtlichen Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand angezeigt worden 4# 
ist, hat diese die einzelnen Spalten der nach dem unter 4 angefügten Formulare ein. 
gerichteten Meldekarte nach Anleitung der Uebershristen ungesäumt auszusüllen. 
Die Rubrik Krankheit ist nur mit dem Anfangsbuchstaben nach Maßgabe der 
Leantheitebreichnungen auf dem lostrennbaren Abschnitte der Meldekarte auszufüllen. 
Diese Krankheitsbezeichnungen gelten auch für die in §. 1 hinter den entsprechenden Be- 
nennungen in Klammern zusgesührten Krankheiten. 
In der letzten Rub k ist die den Erkrankten ärztlich behandelnde Person außzu- 
führen, auch wenn diese 425#! zu inneren Kuren öffentlich ermächtigter Arzt ist. 
Bei Kindbettfieber ist der Name der bei der Wöchnerin beschäftigt gewesenen 
Hebamme mit zu bemerken. 
5. 5. 
In dem Salle, wenn die Erkrankung einer nicht in ärztlicher Behandlung befind- 
lichen Person an einer der in F. 1 bezeichneten Krankheiten durch deren Eltern oder Er- 
zieher, durch den Vorstand der Haushaltung oder den Eigenthümer der Wohnung, in 
welcher sich die erkrankte Person dauernd oder vorübergehend befindet, der örtlichen Polizei- 
verwaltung (dem Gemeindevorstande) gemeldet wird, ist die bezügliche Anzeige ebenfalls 
entgegenzunehmen und — da nöthig nach Herbeiführung erforderlicher Ergänzung der 
über die Aussüllung der vorschriftsmähigen Meldekarte (Beilage A) nothwendigen 
Nachrichten, bschentich nach Feststellung der in Frage kommenden Krankheit durch den 
Bezirksphysikus # Abs. 5) — die nach dem unter & angefügten Formulare eingerich- 
tete Meldekarte in Cendlhe) der Vorschriften des vorstehenden §. 4 genau auszufüllen, 
nur mit dem Unterschiede, daß solchensalls in die Spalte 9 der Karte von der Polizei- 
verwaltung die Bemerkung gesebt wird, daß die zuberne Person nicht in inzuicher 
Behandlung stehe. 
Uebrigens bleibt es vorbehalten, für die Städte Greiz und Zeulenroda sowie 
für größere Landorte mit mehreren oder vielbesuchten Schulen Meldekarten mit veränderten 
oder erweiterten Rubriken nach dem sich berausslellenden örtlichen Bedürfnisse anzuordnen 
und die betreffenden Gemeindevorstände wie Schulleitungen zu ihrer zweckdienlichen Aus- 
füllung beziehenklich Benütung besonders anzuweisen. 
S. 6. 
Von jedem Todesfalle, der sich in Volge der in einem Orte, Domanial= oder selbst- 
ständigen Gutsbezirke auftreienden Masernkrankheit (Norbilli) ereignet, ist ebenfalls der 
betreffenden Polizeiverwaltung auf schrifllichem oder mündlichem Wege ohne Verzug Kennt- 
niß zu Vien, 
erpflichtet zu dieser Anzeige sind ebenfalls Diejenigen, welche die an den 
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