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Dritter. Auch die Vereinigung von Gemeinden für bestimmte Gemeindezwecke (Orts-
polizeiverwaltung, Armenversorgung rc.) ist auf Grund eines dahin gerichteten Beschlusses
der betheiligten Gemeinden bei Genehmigung desselben durch die Landesregierung statthaft.
Die zur Bildung neuer oder zur Abänderung, sowie zur Vereinigung schon be-
stehender Gemeindeverbände beziehenklich für bestimmte Gemeindezwecke erforderliche Zu-
stimmung der betheiligten Gemeinden kann, wenn sie von ländlichen Gemeinden versagt
wird, vom Landecausschusse, wenn sie von einer Stadtgemeinde nicht ertheilt wird, auf
Vortrag der nächsten Ausssichtsbehörde von der Landesregierung ergänzt werden.
Die Betrelung des Rechlsweges gegen Verfügungen dieser Art ist unzulässig.
Die nur versuchsweise freiwillige Vereinigung mehrerer Gemeindeverbände für be-
slimmte „Gemeindezwece bedarf lediglich der Genehmigung der nächsten Aussichtsbehörde
(Art. 152).
10% in S. 12 des Reichsgesetzes, belreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883 enthaltenen Bestimmungen über die Vereinigung mehrerer Gemeinden
zu bemeinsner. Gemeinde-Krankenversicherung werden durch die vorersichtlichen Vorschristen
nicht b
Art. 9. .r
Jeder Gemeinde steht unter gesetzlich geordurter Oberaussicht des Staates
(Art. 152 ff.) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindcangelegenheiten und der Orts-
polizei zu.
In den Bereich der Zuständigkeit der Ortspolizei gehört, was die Städte anlangt,
die im Gemeindebezirke in erster Instanz nach dem Reichs. oder Landerechte erforderliche
Wahrnehmung der Silten-, Gesundheits, Gewerbe-, Markt-, Feuer., Straßen-, Wege,
Fremden= und allgemeinen Sicherheits. und Ordnungspolizei, die Hankhabung der polizei-
lichen Aufsicht über das Schank-, Feuerversicherungs= und Gesindewesen, auf öffentliche
Vauten, Anlagen, Brücken, Siege, Kanäle, Wasserläufe und deren Ufer, soweit nicht durch
reichs= oder landesrechtliche Bestimmungen die bezüglichen Befugnisse der Competenz der
Landespolizei oder besonderen anderen Behörden vorbehalten sind, überdies aber alle durch
bestehende oder künftige Neichs-, Landes= oder Orlögesetze der Gemeindepolizei ausdrücklich
zugelheilten Ueberwachungs-, Einschreitungs= oder sonstigen polizeilichen Obliegenheiten.
Auogeschlossen vom Bereiche der Zusländigkeit der Gemeindepolizei bleibt die poli-
zeiliche Aussicht über das Vereins-, Versammlungs-= und Preßwesen, sowrit nicht bezügliche
Befugnisse durch anedrückliche reichs- oder landeorechtliche Bestimmungen der Ortepolizei
iugewiesen Miwe:
Gemeinden des platten Landes steht, soweit nicht besondere gesebliche Vor-
schriften G. gewisse Ausführungsvorschristen zur Reichsgewerbeordnung) etwas Anderes
bestimmen, die Orlspolizei in dem Umfange zu, wie sie vor dem Jahre 1871 den Orts-
gerichkspersonen gebührte, unter ezasüqung° der Berechtigung zum Beglaubigen von
Zeugnissen in Dienstbuchern und von Fischkarte
Die bandespolizei hat die waterwachun und Aufsicht über die städtische Polizei
mit der Aufgabe, in allen den ZFällen, in welchen die slädtische Polizei ihrer Pflicht nichl
nachkommt, die Initiative zu ergreifen.