Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Ein Verwaltungsstreitverfahren findet gegenüber den in gedachten Fällen ergehen- 
den Entscheidungen resp. Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde, auch wenn die 
Competenz dazu nach F. 4 dieser Verordnung dem andanchusfe zusteht, nicht slatt, 
sondern lediglich der Rekurs an die Landeeregierung. Das bezügliche Verfahren regell 
sich nach den I§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung. 
8. 7 
Die Beitreibung rückständiger Veiträge. für die Gemeindekrankenversicherung, die 
Orts., Betriebs= (Fabrik.), Bau- und Innungs--Krankenkassen (5. 55 vergl. mit 5§. 65, 
7! und 72 des Reichsgesetzes) ersolgt in dem durch das Landesgesetz vom 2. Juli 1879 fest. 
gesetzten Berfahren für die städtischen Begirke durch die Gemeindevorstände, für die länd- 
lichen durch das Landrathsamt beziehentlich auf Antrag der Gemeinde= resp. Kassen- 
vorstände. 
8. 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August loufenden Jahres in Wirksamkeit. 
Greiz, den 11. Juni 1834. „% „% 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Criopendorf 
#. u. 
C. Perthes. 
21. Regierungs-Verordnung vom 21. Juni 1884, 
die Verüußerung von beprüften Zuchtstieren betreffend. 
Zu thunlichster Verhũlung sowohl der Weiterverbreitung erblicher Krankheilen, 
namentlich der Perlsucht, unter dem Rindvieh, als der Veräußerung des der Gesundheit 
nachtheiligen Fleisches kranker Zuchtsliere, sowie aus sonstigen Gründen wird mit Soronissimi 
Höchster Genehmigung Folgendes verorduet: 
  
  
Wenn ein zur Zucht für tauglich erklärter Slier in einen anderen Besih inner- 
halb des Fürstenthums übergeht, so ist von demjenigen, welcher den Zuchtstier veräußert. 
soforl, mindeslens aber innerhalb 24 Stunden der für den Wohnort des Erwerbers zu- 
ständigen Polizeibehörde (dem Fürstlichen vandrathsamte, beziehentlich dem bekreffenden 
Stadigemeindevorstand) hiervon unter der Angabe, ob der Stier zum Ausschlachten oder 
Behuss des Weilergebrauchs zum Bedecken veräußert ist, Anzeige zu erstatten. 
5. 2. 
Die Polizeibehörde hat, wenn der Guchtster, zun —8 des Ausschlachtens von 
riten hierländischen Fleischer erworben ist, auf Grund des §. 2 des Reichsgesees 
om 14. Mai 1879, den Verkehr mit b "Wis RL und Gebrauchs · 
orgenständen betreffend, durch die Polizeiorgane schleunigst mehrere Proben aus dem
	        
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