Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

§. 32. 
Bis zum Ablaufe eines Jabres nach Auflösung oder Schließung einer Kasse kann 
einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder für einen Tbeil des- 
selben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt werden. 
8. 33. 
Die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungöstellen unterliegen in Bezug auf die 
Vefolgung dieses Gesezes der Beaussichtigung durch die von den Landesregierungen zu 
bestimmenden Behören, mit der Maßgabe, daß mit den von den höheren Verwaltungs- 
behörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwalkungsbehörden zu be- 
trauen sind, welche nach Landeorecht die Aussicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegen- 
heiten wahrzunehmen haben. 
Die Kassen sind verpflichtet, der Aussichtsbehörde auf Verlangen jederzeit ihre 
Bücher, Verhandlungen und Nechnungen im Geichästtlakale der Kasse zur Einsicht vorzu- 
legen und die Revision ihrer Kassenbestände zu gestatten. 
Die Aufsichlsbehorde beruft die kene iemenn. falls der Vorstand der durch 
§. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt. 
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Verwaltungsstellen, 
sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der 
Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses Geseh begründeten Pflichten 
durch Androhung, Festsetung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu einhundert Mark, 
sowie nch die sonstigen nach den Laudesgesetzen ihr zustehenden Zwangemittel anhalten. 
gen die Androhung und Festsehung von Geldstrafen beziehungsweise Anwendung 
von zrangemiten seitens der Aufsichtsbehörden sleht den Kassenvorständen der Rekurs 
zu; wegen des Verfahreno und der Behörden gelten die Vorschriften der 88. 20 und 21 
der Reichs-Gewerbeordunng. 
  
Mitglieder des Vorslandes, des Katua oder einer örklichen Verwaltungsstelle, 
welche den Bestimmungen dieses Gqsebes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so 
unterliegen sic der Snafbestimmung. des §. 266 des Strafgesebbuchs. 
8. 35. 
Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseiliger Aus- 
bülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der einzelnen Kassen und auf 
Grund ne- schriftlichen Statuts erfolgen. 
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorslände oder Ausschüsse der 
betheiligten Kassen berwerhegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Be- 
kugnisse bestimmt das Statut. Sein Sih darf nur an einem Orte sein, wo eine der 
betheiiigten Kassen ihren Sib hat. 
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des F. 33 der Aufsicht der höheren Ver- 
waltungebehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat 
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des 9 fünden 
die Vestimmungen des §. 34 Anwendung.
	        
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