§. 32.
Bis zum Ablaufe eines Jabres nach Auflösung oder Schließung einer Kasse kann
einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder für einen Tbeil des-
selben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt werden.
8. 33.
Die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungöstellen unterliegen in Bezug auf die
Vefolgung dieses Gesezes der Beaussichtigung durch die von den Landesregierungen zu
bestimmenden Behören, mit der Maßgabe, daß mit den von den höheren Verwaltungs-
behörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwalkungsbehörden zu be-
trauen sind, welche nach Landeorecht die Aussicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegen-
heiten wahrzunehmen haben.
Die Kassen sind verpflichtet, der Aussichtsbehörde auf Verlangen jederzeit ihre
Bücher, Verhandlungen und Nechnungen im Geichästtlakale der Kasse zur Einsicht vorzu-
legen und die Revision ihrer Kassenbestände zu gestatten.
Die Aufsichlsbehorde beruft die kene iemenn. falls der Vorstand der durch
§. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt.
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Verwaltungsstellen,
sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der
Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses Geseh begründeten Pflichten
durch Androhung, Festsetung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu einhundert Mark,
sowie nch die sonstigen nach den Laudesgesetzen ihr zustehenden Zwangemittel anhalten.
gen die Androhung und Festsehung von Geldstrafen beziehungsweise Anwendung
von zrangemiten seitens der Aufsichtsbehörden sleht den Kassenvorständen der Rekurs
zu; wegen des Verfahreno und der Behörden gelten die Vorschriften der 88. 20 und 21
der Reichs-Gewerbeordunng.
Mitglieder des Vorslandes, des Katua oder einer örklichen Verwaltungsstelle,
welche den Bestimmungen dieses Gqsebes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so
unterliegen sic der Snafbestimmung. des §. 266 des Strafgesebbuchs.
8. 35.
Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseiliger Aus-
bülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der einzelnen Kassen und auf
Grund ne- schriftlichen Statuts erfolgen.
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorslände oder Ausschüsse der
betheiligten Kassen berwerhegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Be-
kugnisse bestimmt das Statut. Sein Sih darf nur an einem Orte sein, wo eine der
betheiiigten Kassen ihren Sib hat.
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des F. 33 der Aufsicht der höheren Ver-
waltungebehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des 9 fünden
die Vestimmungen des §. 34 Anwendung.