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Kindes; Ver. und Hamiliennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern),
angez zeigt werden. Ist der eheliche Vater des Kindes abwesend oder ein solcher nicht
vorhanden, so ist die Hebamme selbst zu dieser Anzeige verpflicht
Ferner soll die Hebamme darauf hinzuwirken suchen, 4 r4n die Kinder chriftlicher
Eltern zur gehörigen Zeit getauft werden. Bei Lebensgefahr und sehr großer Schwäche
des Kindes sorge sie dafür, daß dies so bald als möglich geschehe.
8. 47.
Die Hebammen sind verpflichtet, über die Geburten, bei denen sie in ihrem Be-
rufe thälig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach vorgeschriebenen Formu-
laren zu halten, die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetreu auszuführen und die-
selben im Januar und Juli jeden Jahres dem Physikus in der Regel persönlich zur
Durchsicht und Prüfung zu überreichen.
ie Formulare zu den Geburtsverzeichnissen werden den Hebammen unentgeltlich
durch den Physikus geliefert.
S. 48.
Erhellt aus Handlungen oder Unterlassungen der Hebamme in Ausübung der
Geburtahilfe, daß sie diejenigen Eigenschaften, welche bei der Verpflichtung der Hebamme
vorausgesetzt werden muhten, nicht oder nicht mehr hat, so ist der Physikus verpflichtet,
bei dem Landrath zu beantragen, daß der Hebamme die Berechtigung zum Fortbetrieb
ihres Gewerbes entzogen werde.
5. 49.
Es ist den Hebammen streng verboten, irgend welche zu ihrem Berufe gehörige
Verrichtungen anderen Personen, welche zur Ausübung der Hebammenkunft nicht gesetzlich
befugt find, (siehe §. 1) zu ecertrngen, namentlich sich sogenannte Einbindefrauen, wie
dies jetzt vielfach üblich ist, zu halten. Dagegen dürfen ältere und erfahrene Hebammen
* Genehmigung des Physikus geprüste Hebammenschülerinnen sich zu Gehülfinnen
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Außer den Verrichtungen bei —***s Wöchnerinnen und Neugeborenen ist
die Hebamme noch verbunden, Frauenspersonen auf deren Verlangen Klystiere zu geben,
sobald dies nothwendig ist, desgleichen auf Anordnung des Arztes Mutterkränze einzusetzen.
Auf ärztliche Verordnung ist der Hebamme ferner gestattet bei Frauen Blutegel
und Schröpfköpfe zu seten und bei Harnverhaltung den Katheter einzuführen.
kl. 01#.
Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten Heil-
mitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden und haben sich
überhaupt alles unbesugten Curirens sowie der Anwendung abergläubischer Mittel z. B.
des Segensprechens, der Sympathie streng enalte
Zuwiderhandlungen gegen die in etor wänige Hebammenordnung getroffenen
Vorschristen sind an den Hebammen, insoweit nicht ein strafrechtliches Verfahren deshalb
eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark zu ahnden.
29.