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Die dritte Wahlabtheilung umfaßt den dritten Bezirk der Stadt Zeulenroda mit
Ausnahme des Vorortes Märien mit 2230 Einwohnern und hat 7 Wahlmänner
zu wählen.
Die vierte Wahlabtheilung umfaßt den vierten Bezirk der Stadt Zeulenroda und
die drei Vororte n w. Untere Haardt und Märien mit 1860 Eimvohnern und
hat 6 Wahlmänner zu wählen
Greiz, am 13. Zeplenber 1887
Furi Reuß- Mauische Landesregierung.
Richter.
28. N s-Bekanntmachung vom 24. September 1887,
betreffend die kremgt Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohn-
haften Hebammen zur Auslibung ihrer Berufsthätigkeit in den- einzelnen
Bundesstaaten.
Die sämmtlichen Bundesstaaten haben sich dahin vorständigt, daß die in einem
Bundesstaate geprüften Hebammen, welche in der Nähe der Grenzen wohnen, in den
Grenzbezirken der benachbarten Bundesstaaten zur Ausübung ihrer Verufsthätigkeit
zuzulassen sind.
Wir bringen dieses andurch zur öffentlichen Kenntnih mit dem Vemerken, daß
für die Ausübung der Praxis Seitens der Hebammen in den einzelnen Vundesstaaten
die solgenden. Grundsähe zur Anwendung zu kommen haben:
Hebammen, welche in einem Vundesstaate das Prüfungszeuguiß einer
nach den Landesgeseben zuständigen Vehörde erworben haben, sollen, so-
sern sie in der Nähe der Grenze eines benachbarten Bundesstaales wohn
haft sind, befugt sein, ihre Berufsthätigkeit in den in der Nähe
Grenze belegenen Orten des ledterwähnten Staates in gleichem a
wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben.
Die Hebammen, welche in Gemäßheit der unter Ziffer 1 getroffenen Be-
stimmung in den in der Nähe der Grenzen belegenen Orten des Nach-
barstaates ihren Veruf ausüben, verlieren die Befugniß hierzu, falls sie
sich dauernd dort niederlassen oder ein Domizil begründen.
Die unter Ziffer 1 bezeichneten Hebammen haben sich bei der Ausübung
ihres Gewerbes an den in der Nähe der Grenze liegenden Orten des
benachbarten Staates den daselbst geltenden Geselhen und Verwaltungs-
vorschriften zu unterwerfen.
Greiz, am 24. September 1887.
Fürstlich Ruß-Plauische Landeeregierung.
siise
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Richter.