Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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6. Der Beginn eines Kursus muß mindestens 14 Tage vorher in dem Fürst- 
lichen Amts- und Nachrichtsblatte bekannt gegeben werden. In dieser Be- 
kanntmachung muß das unter I., 3. und 4. Erwähnte in geeigneter Weise 
angedeutet werden. 
Nach Beendigung des Unterrichtskursus haben sich die Unterrichteten bei dem 
Physikus ihres Bezirks zur Vornahme der Prüsung und Erlangung eines 
Zeugnisses über ihre Befähigung zur Ausübung der Trichinenschau mündlich 
oder schristlich zu melden. 
Greiz, am 13. Oktober 1887. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern Krisbendorf 
i. N. 
* 
Richter. 
  
N s Bekanntmach 21. Oktober 1887, 
betreffend die Verann der Rechtshilfe an Bhorden anderer deutscher 
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten in 
Ausführung des Gesetzes vom 3. Jannar 1883. 
Unter Dangnahme aut die Mezirungs. Verordnung vom 29. Juni 1886, be- 
treffend die Gewährung der Rechtshilse an Behörden anderer deutscher Bundesftaaten 
bei Zwangsvollstreckungen in Vewestungengelegenheien in Ausführung des Gesetzes 
vom 3. Jannar 1863 *W .S. 1886 S. 990), wird andurch bekannt gegeben, wie der 
zu Eisenach am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung 
beigedruckte Vertrag für den Verkehr mit den Behörden des Herzogthums Sachseu- 
Meiningen mit dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft 
tritt, daß die Jnanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvolltreckungen 
in Verwaltungsangelegenheiten von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Be- 
börden des genaunten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen des erwähnten Ver- 
trages zu erfolgen hat. 
Greiz, am 21. Oktober 1887. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. 
eldern-Crispendor 
i. V. 
Richter.
	        
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