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8. 5.
Jeder Schulvorfiand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung innerhalb der Schranken
des Gesetzes feftzusetzen. Jedoch bedarf es zu deren Wirksamkeit der Genehmigung der-
selben Seitens Fürstlichen Consistoriums.
. 6.
Für die Protokollniederschriften ist ein dauerhaft gebundenes Folio-Buch zu halten,
welches zu paginiren ist.
§S. 7.
Ergänzungen und Abänderungen gegenwärtiger Verordnung bleiben vorbehalten.
Greiz, am 1. November 1867.
Fürstlich Reuß-Plouisches Confistorinm.
Faber.
Richter.
36. Regierungs-Verordnung vom 2. November 1887,
betreffend eine Ausführungsbestimmung zu der vom Bundesrath erlassenen
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu
ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1867.
Mit Serenissimi Hoöchster Genehmigung wird in Verfolg der Instruction vom
30. August dieses Jahres zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen ab-
ändernden Bestimmungen des Gesezes vom 21. Juni 1887 verordnet was folgt:
Einziger Paragraph.
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Artikel II §. 4 des
Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 soll für das Gebiet des Fürstenthums die Fürstliche
Landesregierung gelten.
Greiz, am 2. November 1887.
Fürfilich Reuf- Plauisce Landesregierung.
aber.
Richt.
ichtigung.
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