Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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8. 82. 
Sofern Fahrzeuge und Geschirre nebsft Zubehör angekauft werden sollen, 
findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobil- 
machungopferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Auehebung der Pferde fesige- 
setzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollsländigen Gespanne vorgeführt werden. 
ln die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann 
auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den 
Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke 
Zugpferde anszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach An- 
lage C eingelragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und m 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist. 6, 
die Taxverhaudlung aufzunehmen. 
F. 83. 
Das General-Kommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Trausport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kom- 
mandos von den Truppen nicht in binreichender Zahl gegeben werden können, sieht das 
General-Kommando schon im Frieden die Einbernsung. von Mannschaften des Beurlaubten= 
standes oder der Ersahreserve I. Klasse vor. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissar 
ermächtigt, Koppelführer zu miethen und hat er hierzu die Milwirkung des Fürstlichen 
Landraths rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. ODie Zahl der Transportmannschaften ist 
danach zu berechnen, daß auf 1 Mann ekwa 3 Pferde kommen. 
Der Militär-Kommissar wird die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
überweisen, und es werden vom Zeitpunkte der förmlichen Abnahme an die Pferde 
militärensiie, westete. 
Maßgabe der bereits im Frieden ausgestellten Marsch- und Fahrtableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungdorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste sowie auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die orlsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Ver- 
pflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
General-Kommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer recht- 
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu 
Quartierbescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Vourage, 
letztere nach dem für alle Gatlungen der Pferde gleichen Rationssatz von 5000 Gramm 
Hafer, 1500 Gramm Henu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. 
on dem Militär-Kommissar empfangen die Trausportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppenkheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C C. 21) 
ausgestellt, von dem Militär-Kommissar vollzogen und von dem Transportführer an den 
Truppentheil ausgehändigt werden. 
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