Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Aulage · — 
BPestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungepferde. 
In Ansehung d Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendes festgesetzt 
. Konflikt-Pferde sollen nicht unter 1 m 65 cm 
. Pferde für die ũbrige Kavallerie *!:7 reitende Artillerie, sowie Reitpferde 
überbaupt nicht unter 1 m 57e 
Artillerie= und D#ran. Suangengserd sowie die für Fuhrpark= und ähuliche 
Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht uuter 1 m 6 em, 
Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 m 57 
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groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß als das an- 
gegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1m 
55 cm herabgegangen werden. Aeuhersten Falls kann unter den Reitpferden der Fuß- 
truppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine Größe von 1 „ 
53 cm als genügend angesehen werden. Deu Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 
14 Jahren am geeignelsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Ttte-Siuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
näbren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienste der Kavallerie 
untanglich machenden Mängeln, als z. B. Mlindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen 
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), 
bebafteten Pferde werden nicht genommen, einängige zu Wagenpferden nur, wenn der 
Verlust des Auges von gußerer Verletzung und nicht ven innerer Krantheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augeuschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckichein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß 
die Slute nach mehrfachen Versuchen den Hensst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann 
ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme 
eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
Bei der infolge Landlieserung staltgefundenen zwangeweisen Gestellung haftet der 
lebte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschasten beim Pferde, deren 
Behlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Hau- 
dels oder eine Regreßpflicht des Käufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangeweise angekauften Pferdes und die Rück. 
forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthast, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den gandesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenken Krankheiten 
nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Kraft.
	        
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