Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

ungen vor dem Gericht des Wohnorts ihrer hierländischen Agenten Recht 
zu nehmen und, insoweit Streitigkeiten nach den Satungen durch Schieds- 
richter zu erledigen sind, zu solchen nur im Fürstenthum wohnhafte Personen 
zu wählen, 
den bestehenden oder künftig erlassen werdenden geseblichen und orts- 
## Bestimmungen in Vetreff des Verslcherungswesens sich zu unter- 
werfen. 
5. 4. 
Die Concession kann jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen von Unserer 
kandeercgierun zurückgenommen werden. 
urücknahme der Concession werden aber Versstichtungen, die aus abge- 
schlossenen Vorschrrunhpertraßen herzuleten sind, nicht berührt. 
5. 5. 
Versicherungsunternehmer (insbesondere Versicherungsgesellschaften) unterliegen der 
Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1870 bezw. des 
Gesetzes vom 26. Februar 1875, wenn sie ihren Wohnort bezw. Sitz im Fürstenthum 
haben oder eine Agentur in demselben unterhalten. 
Die Einschätzung erfolgt durch die Einschätzungskommission derjenigen Orte, in 
denen die betreffenden Agenten ihren Wohnsitz haben; wenn aber ein Hauptagent bestellt 
ist, lediglich durch die Einschähungskommission des Wohnorte desselben. 
Ist ein einkommensteuerpflichtiger Versicherungsunternehmer (insbesondere auch 
eine Versicherungsanstalt) an mehreren Orten des Fürstenthums durch Agenten vertreten, 
ohne einen Hauptagenten in demselben zu haben, so hat die Einschätzung an allen diesen 
Orten gleichzeitig zu erfolgen, der handesaues2haß, dann aber die Einschätzng definitiv 
festusee (§F. 40 des Gesetzes vom 8. August 1870). 
Das steuerpflichtige Einkommen der Fircnegeselice besteht aus dem auf 
die Versicherungen im Fürstenthume entfallenden Zins= und Dividendengewinne; derselbe 
verhält sich i jedem Jahr zum Gesammtzins= und Dividendengewinne der Gesellschaft 
wie die - der im Fürstenthume gezahlten Prämien zur Gesammtsumme der von 
der Gesellschaft im ganzen Umfang ihres Geschäftsbetriebs erhobenen Prämien. Die 
ausgezahlten Indemnisationen (Entschädigungsgelder, Kapitalien) kommen dabei nicht in 
Drach 
". 
m Vorsitzenden des Landesausschusses bleibt überlassen, von den Agenten die 
uisS, ver für die Einschätzung erforderlichen Nachweise zu verlangen 
auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften bind von der Ein- 
emmenisher befreit, ebenso die Feuerversicherungsgesellschaften, solange sie verpflichtet 
sind, die nach dem Gesetze vom 23. December 1862 geordnete Abgabe zu entrichten. 
S. 6. 
Versicherungsunternehmer und Leiter von Versicherungsgesellschaften, welche ohne 
Erlaubniß Unserer Landesregierung innerhalb des Fürstenthums das Gewerbe betreiben
	        
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