Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum „Veuß Aelterer Linie. 
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— am 3. März 1887.) 
  
O. Gesetz vom 1 26. Januar 1887, 
die Verpflichtung 4 Gemeinden zur Beschaffung von Mikroskopen zur 
Untersuchung des Schweinefleische auf Trichinen betreffend. 
Wir Heinrich der Iwek ur und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie soweraner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. v. 
verordnen behufs Förderung der Dorchsührung der obligatorischen Untersuchung des 
Schweinefleisches auf Trichinen mit Zustimmung des Landtages, was folgt 
5. 1. 
Sobald im Verordnungswege bestimmt sein wird, daß ein Jeder, welcher ein 
Schwein geschlachtet oder von Anderen hat schlachten lassen, verpflichtet sei, durch Unter- 
suchung Seitens eines von einer zuständigen Behörde bestellten Fleischbeschauers sehktelen 
zu lassen, ob das Fleisch des geschlachteten Schweines trichinenfrei oder nicht, sind die 
Gemeinden, oder falls mehrere Gemeinden sich zu einem Schaubezirk vereinigen, die 
betreffenden Verbände gehalten, die zur gedachten Untersuchung erforderlichen Mikroskope 
anzuschaffen und (vorbehaltlich des Eigenthums daran) den Sleischbeschauern zur Be- 
nuhung zu überlassen. 
Die Gemeinden bezw. die Verbände tu befugt, von Denienigen, welcher eine 
Untersuchung der gedachten Art veranlaßt, eine Vergütung — die den Betrag von 
10 Pennigen nicht übersteigen darf — für die Benutzung des Milroskops erheben zu 
lassen, unbeschadet jedoch der dem Fleischbeschauer zugebilligten Gebühr. 
8. 8. 
Braucht die Gemeinde einem bestellten Fleischbeschauer ein Mikroskop deshalb 
t zu stellen, weil er bereit ist, zu den oben erwähnten Untersuchungen ein ihin selbst 
tee ta bel gehöriges zweckgeeignetes Mikroskop zu benutzen, so geht — voraus- 
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