Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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vorgelegt und die Auswechselung der Beslätigungsurkunden spätesiens am 15. Februar 
1890 in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen 
Verlin, am 20. November 1889. 
(Heh.) Schomer. Bolleri. Sullberg. Ziller. 
(I. S.) (I. S) L. S. (I. ) 
Sonnenkolb. Schenl. Drechsler. v. poleben 
(I. S.) (#. S.) (I. S.) (E. S) 
v. Geldern-Crispendor#. Eiprldortt. 
(I. S.) (E. S.) 
Schlußprotokoll. 
Geschehen Berlin, den 20. November 1889. 
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den zwischen 
ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch folgende darauf bezügliche Ab- 
reden und Erklärungen in das bergemwörge Proiokoll niedergelegt. 
Zu Artikel 2. 
Soweit die Verwallung Wier Aechen- un dem General-Inspektor des- 
Thüringischen Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist (Reichsftempel- 
abgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den General= Direktor vor- 
behalten. 
2. Zu Artikel 3 und 4. 
a. Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiets und die Abgrenzung der 
Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbramten (Bezirks. Steuerinspektoren beziehungsweise 
Hauptamts-Dirigenten) sowie für die Zahl und Vertheilung der übrigen Fä Aufsche. 
beamten soll bis auf Weiteres der anliegende Organisationsplan maßgebend se 
. Vom 1. April 1890 ab wird in den Königlich preußischen Echietoheien des 
Thüringischen Vereins die volle Hauplamtsbezirks-Organisation in Kraft treten. Es 
bleibt der Königlich preußischen Regierung überlassen, hinsichtllich der dienstlichen Be- 
ziehungen des Hauptsteueramts zu Erfurt zu dem General- Direktor des Thüringischen 
Vereins daselbst und zum Provinzial Steuerdirektor in Magdeburz das bestehende Ver- 
hältniß zu belassen oder im Rahmen der Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. Die 
Käniglich preußische Regierung ist besugt, insbesondere das Prozeßwesen nach den für 
Prrußen sonst gültigen Bestimmungen zu regeln.
	        
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