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nirende Besetzung #en Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuerinspektions=
gebieten zu verständ
b. Man t orüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aenderungen in
der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der widerruflichen in eine
unwiderrusliche), Versetzungen und Beförderungen, Siellung auf Wartegeld oder Pen-
sionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren Dienstbezügen, sowie über die Ge-
währung von Remunerationen oder Unterstützungen der General-Direktor zuvor zu hören
ist. Bei Anstellungen kann der General-Direktor sein Gutachten über den in Aussicht
genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüsung desselben abhängig machen.
Derjenigen Regierung, welche die Anslellung bewirkt hat, liegt auch die Für-
sorge ft die Vertrelung auf Vorschlag des General-Direklors ob.
##. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehrheit als
wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten künftig
die Stellung wirklicher Verrinebeamten erhalten. Man behält sich vor, bei den im Ar-
tikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in Aussicht genommenen Konferenzen auf
den Gegenstand zurückzukommen.
. Ju Artikel 6.
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor bleibt vor-
behalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag etwas
Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegenheiten und Befugnisse sowie
für seine sonsligen diensllichen Verhältnisse die Dienstanweisung für den General-Inspektor
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins (Arlikel 17 des Verlrages vom 10. Mai
1633), mit den später dazu getroffenen Abreden, maßgebend.
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direklor, unbeschadet
der Disziplinarbefugnisse der Landesbebörde, befugt sein soll, wider Beamte des gemein-
samen Aufsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen und andern Anlässen zu
Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf einen Verweis und nach Umständen auf
Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen.
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berusung an die oberste Landesfinanzbehörde
zulässig, - unter Benennung der letzteren im Siraferkenntnisse zu bemerken ist.
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aussichtsbeamten unterstehen,
soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende Dienstordnung
etwas Anderes bestimnt ist, oder ans der Natur ihres Dienstverhältnissee, insbesondere
ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter die gemeinsame Direktivbehörde noth-
wendig sich Abweichungen ergeben, den über den Eivilstaatsdiensl geltenden Gesetzen ihres
Anstellungslandes.
5. Zu Arlikel 7.
a. Man kam dahin überein, daß die hemeinschastichen Ausgaben, soweit sie nicht
durch Rückeinnahmen Eimmahmen aun Gebühren, die von Abgabepflichtigen für Amts-
handlungen von Oberkontrolebeamten zu Fatriche sind, sewie au Verwaltungskostenbei-
trägen von Privatinleressenten, Erlös für verkaufte geldwerihe Formulare, alte Aklen, Re-
hister, Zeitungen u. s. w.) oder durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Steuern der