Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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nirende Besetzung #en Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuerinspektions= 
gebieten zu verständ 
b. Man t orüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aenderungen in 
der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der widerruflichen in eine 
unwiderrusliche), Versetzungen und Beförderungen, Siellung auf Wartegeld oder Pen- 
sionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren Dienstbezügen, sowie über die Ge- 
währung von Remunerationen oder Unterstützungen der General-Direktor zuvor zu hören 
ist. Bei Anstellungen kann der General-Direktor sein Gutachten über den in Aussicht 
genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüsung desselben abhängig machen. 
Derjenigen Regierung, welche die Anslellung bewirkt hat, liegt auch die Für- 
sorge ft die Vertrelung auf Vorschlag des General-Direklors ob. 
##. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehrheit als 
wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten künftig 
die Stellung wirklicher Verrinebeamten erhalten. Man behält sich vor, bei den im Ar- 
tikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in Aussicht genommenen Konferenzen auf 
den Gegenstand zurückzukommen. 
. Ju Artikel 6. 
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor bleibt vor- 
behalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag etwas 
Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegenheiten und Befugnisse sowie 
für seine sonsligen diensllichen Verhältnisse die Dienstanweisung für den General-Inspektor 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins (Arlikel 17 des Verlrages vom 10. Mai 
1633), mit den später dazu getroffenen Abreden, maßgebend. 
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direklor, unbeschadet 
der Disziplinarbefugnisse der Landesbebörde, befugt sein soll, wider Beamte des gemein- 
samen Aufsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen und andern Anlässen zu 
Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf einen Verweis und nach Umständen auf 
Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen. 
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berusung an die oberste Landesfinanzbehörde 
zulässig, - unter Benennung der letzteren im Siraferkenntnisse zu bemerken ist. 
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aussichtsbeamten unterstehen, 
soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende Dienstordnung 
etwas Anderes bestimnt ist, oder ans der Natur ihres Dienstverhältnissee, insbesondere 
ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter die gemeinsame Direktivbehörde noth- 
wendig sich Abweichungen ergeben, den über den Eivilstaatsdiensl geltenden Gesetzen ihres 
Anstellungslandes. 
5. Zu Arlikel 7. 
a. Man kam dahin überein, daß die hemeinschastichen Ausgaben, soweit sie nicht 
durch Rückeinnahmen Eimmahmen aun Gebühren, die von Abgabepflichtigen für Amts- 
handlungen von Oberkontrolebeamten zu Fatriche sind, sewie au Verwaltungskostenbei- 
trägen von Privatinleressenten, Erlös für verkaufte geldwerihe Formulare, alte Aklen, Re- 
hister, Zeitungen u. s. w.) oder durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Steuern der
	        
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