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auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten) gedeckt werden, durch Ueberweisung
eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr Vereinsgebiet vom Neich gewährten Ver-
waltungskostenvergütungen chihiehungsweis durch Beiträge nach dem Verhältniß der Be-
vulferung aufzubringen sind
Bie auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaken zur Deckung
der g Ausgaben zur Verfügung gestellt werden:
„Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung der
“ und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der Uebergangsabgabe
von ;
2. „zunfunddrriß Prozent" der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung
der Tabacksteuer, Maischbottich und Branntweinmaterialsteuer, Verbrauchsabgabe
für Branntwein und Zuschlag zu derselben, Brausteuer und Stempelsteuer für
Spielkarlen;
erner
3. die dem Reich auf die Einnahme an Salzsteuer angerechneten Vergütungen für
Oberbeamte.
Sollte das Reich einzelne der Vergütungen zu a 1 und 2 später auf Grund
spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so erhält der Thü-
ringische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fallenden Theil der be-
klspshen Vergütunge
er durch Klceinmahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueberweisungen
zu a 1, 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwaltungskosten wird von den
Vereinsstaaten nach dem Verhältuiß der Vevölkerung aufgebracht.
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Gesammtbetrag
der gemeinsauen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Ermäßigung der Beiträge zu
a 2 insoweit statt, als sie eintreten kann, um die Zahlung von Beiträgen nach dem Ver-
hältuiß der Vevölkerung entbehrlich zu machen.
.Auf diejenigen vor dem 1. Januar 1865 bei der General-Inspektion des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich den im Jahre
1887 vereinbarlen Pensionirungsvorschriften noch nicht ziner haben oder nicht noch
utererse finden die Bestimmungen im F. 13 Ziffer 1 des Erfurter Konferenzprotokolls
vom 27. Mai 1846 und in dem dazu gehörigen Pensions-Regulativ (lit. E) serner An-
wendung. Dagegen treten für die Wittwen und Waisen dieser Veamten die Ve-
stimmungen im 5 und F. 6 Absatz 2 des F. 18 des Kouferenzprotokolls vom 13.
Oktober 1800 gehörigen Regulatios außer Wirksamkeit.
Die Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direktion und der Ober-
kontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7 Absatz 2
des Wri-' gutfprechenden. Pensions-Reglements nach den Venslonirungsvorschriften
vom Jahre 18
Hat m dui gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon das 48.
Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen Staates zu pen-
sioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in den gemeinschaftlichen