Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 5. 5 1891.) 
Consistorial-Bekanntmach vom 28. Februar 1891 
zur snn des § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1891, betreffend 
die Besoldung der Volksschullehrer auf dem platten Lande. 
Zur Ausführung des § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1891, betreffend die 
Besoldung der Volksschullehrer auf dem platten Lande, wird im Einverständniß mit der 
Fürstlichen Landesregierung Folgendes bestimmt: 
Diejenigen Lehrer, welchen in Folge dieses Gesetzes ein Anspruch auf Gehalls- 
erhöhung zusteht, haben #*** ungesäumt bei dem Vorsitzenden des Vorstandes ihrer 
Sutgeminge anzumelden 
ieser wird die Anmeldungen mit einer Bemerkung darüber, ob er die erhobenen 
an für hält oder nicht, an Hürstliches Consislorium einreichen. 
rstliches Consislorium prüst die Anmeldungen und giebt die als richtig fest- 
gestellten an Fiestiche Landesregierung ab, welche die Auszahlung der entsprechenden Be- 
träge aus der Fürstlichen Landeskasse für die Lehrer an die betreffenden Schulgemeinden 
anordnen wird. 
Greiz, am 28. Februar 1891. 
Fürstlich Meuß-Plauisches Consiftorium. 
v. Geldern-Crispendorf. 
Saupe. 
10. Patent vom 3. März 1 
die für das Jahr 1891 zu entrichtende —m— —- betreffend. 
Unter Bezugnahme auf das am 94. Dezember vorigen Jahres rrlasne Patent 
bezüglich der im Jahre 1891 zu entrichtenden Landesabgaben (G.-S. S. 91) 
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 9 Termine Sinlsrn u 00 wie folgt 
ausgeschrieben: 
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