Nachsendung
der Postsend=
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rechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quiltirte Begleitadresse oder die unter-
schriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
II. Eine Untersuchung über die Echtheit der Arterhie und des etwa hinzuge-
fügten Siegels unter dem Mblieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt
nach F. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
S. 4.
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wobnort verändert und ist sein
neuer Aufenthalto= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene
Vriese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, serner Postanweisungen nachgesendet,
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Poslauf-
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Nücksendung oder die
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete
Person *rs2 bat
I. Bei Packeten und bei Briesen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf
M des Absendees oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des
Empfängers.
Ul. Für Packete und für Briese mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung
das Porto und die Versicherungsgebühr von Beslimmungsort zu Bestimmungsort zuge-
schlagen, der Porkozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
Für andere Sendungen findet ein neuer Ansah von Porto nicht stalt. Einschreib-, Post-
anweisungs- und Postaustrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende
Packetsendungen und die Vorkeigegebihr für Nachnahmesendungen werden bei der Nach-
sendung nicht noch einmal angesetzt.
enn eine Person, welche eine Zeilung bei einer Poslanstalt bezieht, im Lauf
der Bezunszeil die Ueberweisung der Zeilung auf eine andere Poslanstalt verlangt, so er-
solgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 M. Die Ueberweisungsgebühr kommt
ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieber im Lauf der Bezugozeit die Bestimmungs-Vostan-
stalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte
überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgesunden hat, ist für die Ueber-
weisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
8. 45.
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nach-
sendung nach den Vorschriften im F. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist und nicht
innerhalb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen
mit lebenden Tieren (§F. 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stun-
den) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird:;