Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Nachsendung 
der Postsend= 
gen. 
Behondlung 
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inuneonl 
90 
rechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quiltirte Begleitadresse oder die unter- 
schriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
II. Eine Untersuchung über die Echtheit der Arterhie und des etwa hinzuge- 
fügten Siegels unter dem Mblieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der 
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt 
nach F. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
S. 4. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wobnort verändert und ist sein 
neuer Aufenthalto= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
Vriese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, serner Postanweisungen nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Poslauf- 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Nücksendung oder die 
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete 
Person *rs2 bat 
I. Bei Packeten und bei Briesen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf 
M des Absendees oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des 
Empfängers. 
Ul. Für Packete und für Briese mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung 
das Porto und die Versicherungsgebühr von Beslimmungsort zu Bestimmungsort zuge- 
schlagen, der Porkozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
Für andere Sendungen findet ein neuer Ansah von Porto nicht stalt. Einschreib-, Post- 
anweisungs- und Postaustrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende 
Packetsendungen und die Vorkeigegebihr für Nachnahmesendungen werden bei der Nach- 
sendung nicht noch einmal angesetzt. 
enn eine Person, welche eine Zeilung bei einer Poslanstalt bezieht, im Lauf 
der Bezunszeil die Ueberweisung der Zeilung auf eine andere Poslanstalt verlangt, so er- 
solgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 M. Die Ueberweisungsgebühr kommt 
ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieber im Lauf der Bezugozeit die Bestimmungs-Vostan- 
stalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte 
überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgesunden hat, ist für die Ueber- 
weisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
8. 45. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften im F. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd" versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen 
mit lebenden Tieren (§F. 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stun- 
den) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird:;
	        
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