Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie 
mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird 
wenn beie Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung der 
Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
wenn die Sendung Loose oder Anerbictungen z einem Glückospiele enthält, 
an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und 
wenn eine sacche Sen sofort nach geschehener Eröffnung an die Post 
zurückgegeben w 
II. Bevor in dem wane zu 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadreise versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleich- 
benannte Personen im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unter- 
scheiden ist, ah eine Unbestellbarkeits, Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach 
dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermitkelt werden kann, 
zur näheren Vezehmng des Empfängers zu veraulassen. 
Das gleiche Verfahren kann ebensalls zur Auwendung gelangen bei unbestellbaren 
Vriefen mit Werthangabe und bei Postanweisungen. 
II. Wenn der Absender die soforlige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener 
Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorder- 
seite der Vegleitadresse in hervorlretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nach- 
richt“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Ver- 
merk kann auch mittels Stempelabdrucko oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt 
ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des 
Bestimmungsortes auf Kosten des Abienders eine Unbestellbarkeits. Meldung an die Auf- 
habe Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das 
Packet zurückgeschickt oder an eine audere Person, sei es an demselben oder einem anderen 
Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des 
Absenders ist die Unbeslellbarkeits. Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. 
Isl das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenũber unbeslellbar, so kann, 
wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung 
noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- 
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung au den dritten Eupfänger eben- 
— nicht stattfinden können, so muß# die Rücksendung eintretien. Die Bgeichnung 
mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzu- 
führen sei, ist nicht gestattel. 
. Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter U und III zu er- 
laslenden Unbestellbarkeits-Me eldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstall 
am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. an- 
gerechuct. Verweigert im Fall zu 1l der Absender die Zahlung, so wird seiner elwaigen 
Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem 
Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu Ill ist der Absender zur Zahlung der Portokosten 
unter allen Umsländen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte 
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