Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage 
nach Empfang der BVenachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbesieclin. erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Be- 
stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
X. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder einkreten- 
denfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der 
Vegleitadresse 3 zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffuet sein. Eine Aus- 
nahme biervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichueten Briefe, sowie bezüglich der- 
jenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person inschimüh 
geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß d 
Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Vener#ung 
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben. 
VIl. Für zurückzusendende Packete und für Briese mit Werthangabe isl das Porto 
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere 
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib., Postanweisungs= und Post- 
auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der 
Räcksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende 
Packelsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der 
Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des 8. 13 I aus- 
drücklich verlangt hat. 
K. 46. 
e nach Maßgabe des 8. 45 unbestellbaren und deshalb ach dem Abgangs- 
orte is Sendungen werden an den Absender zurückgegeben 
I. Bei der Bestellung und Behändigung einer Krüchesmmmenn Sendung an 
den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an 
den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender 
ein besonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushän= 
digung der Sendung zurückgegeben werden. 
UI. Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels 
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenbeit 
besonder# verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem 
Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst 
mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder 
verschlossen.
	        
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