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IV. Wenn der Absender ermiktelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert,
oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so
können die Gegenstände zum Beflen der Post-Unterstühzungskasse verkauft oder verwendet,
Briese und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet
werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten,
vom Tag des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da-
gegen wir
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. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder
bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth
vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei
Tostanwmeisungan,
i Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absener benchecn aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der
Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung entbalten muß, wird durch
Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein
dazu derisete amtliches Blatt bekannt gemacht.
I. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr de Absenders. Sachen, welche
dem e ausgeseczt sind, können sofort verkauft werd
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Enrseig. so werden die Sachen
verkaust.
F . 4
Die Gebühr für den Erlaß eines ulsareitens bezũglich einer zur Post ge- wwlee
lieferten —* beträgt 20 Pf. sendungen.
II. Für Lausschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkorten, Drucksachen oder
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Zällen erhoben
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger
Festeelg. id
Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse
bes garltcrabten zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die
Nachsrag hh Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
IV. Für Laufschreiben, welche porkofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr
nicht erhoben.
F. 48.
I. Wenn bei verspätel erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nach- odielemun
lieferung der für die Bezugszeit bereils erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an geitungen.
die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Besiell-
schreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen
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