Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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IV. Wenn der Absender ermiktelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, 
oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so 
können die Gegenstände zum Beflen der Post-Unterstühzungskasse verkauft oder verwendet, 
Briese und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet 
werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die 
zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, 
vom Tag des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da- 
gegen wir 
– 
. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder 
bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth 
vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei 
Tostanwmeisungan, 
i Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absener benchecn aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände 
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue 
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der 
Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung entbalten muß, wird durch 
Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein 
dazu derisete amtliches Blatt bekannt gemacht. 
I. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr de Absenders. Sachen, welche 
dem e ausgeseczt sind, können sofort verkauft werd 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Enrseig. so werden die Sachen 
verkaust. 
F . 4 
Die Gebühr für den Erlaß eines ulsareitens bezũglich einer zur Post ge- wwlee 
lieferten —* beträgt 20 Pf. sendungen. 
II. Für Lausschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkorten, Drucksachen oder 
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Zällen erhoben 
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
Festeelg. id 
Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse 
bes garltcrabten zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die 
Nachsrag hh Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV. Für Laufschreiben, welche porkofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
F. 48. 
I. Wenn bei verspätel erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nach- odielemun 
lieferung der für die Bezugszeit bereils erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an geitungen. 
die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Besiell- 
schreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen 
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