Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Verkaus von 
Posiwerth · 
zeichen. 
Entrichtung 
des Portos 
und der son- 
stigen 
—- 
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die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeltung verlangen, für 
das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko 
von 10 Pfl. zu erlegen. 
S. 49. 
I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden 
zu dem Neunwerte des Stempels an das Publikum abgelaffen. 
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die 
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei 
jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
1. Außer Kurs gesetzte Postwerthgeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frift bei den Post- 
anstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der 
Frisl findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postwerwaltung ist nicht verbunden, 
wwerheice baar einzulösen. 
. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Post- 
karten ausgeschniktenen Srankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikumes unbrauchbar gewordener Postwertb- 
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Hormulare und Postkarten) ist die Post- 
verwallung nicht verpflichtet. 
F. 50. 
Die Postsendungen können, solern nicht das Gegentheil ausdrücklich beslinunt ist. 
nach der Wabi des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zu 
Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen 
benutzt werden. 
II. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nach- 
schußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der 
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei 
anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon 
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
II. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann 
der Empfänger nicht ermitlelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung 
nicht zurückuehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen 
IV. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, 
insofern die Deschädigung von der Yostverwaltung zu vertreten ist. 
. erEncpfangekvteSeudungangenommen,iolfler.iofemivaci 
stehenden 2p ein Anderes bestimmt ist, zur Entkrichtung des Portos und der Gebühren 
verpflichlet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die
	        
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