Verkaus von
Posiwerth ·
zeichen.
Entrichtung
des Portos
und der son-
stigen
—-
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die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeltung verlangen, für
das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko
von 10 Pfl. zu erlegen.
S. 49.
I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden
zu dem Neunwerte des Stempels an das Publikum abgelaffen.
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei
jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
1. Außer Kurs gesetzte Postwerthgeichen werden innerhalb der durch den Deutschen
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frift bei den Post-
anstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der
Frisl findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postwerwaltung ist nicht verbunden,
wwerheice baar einzulösen.
. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Post-
karten ausgeschniktenen Srankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikumes unbrauchbar gewordener Postwertb-
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Hormulare und Postkarten) ist die Post-
verwallung nicht verpflichtet.
F. 50.
Die Postsendungen können, solern nicht das Gegentheil ausdrücklich beslinunt ist.
nach der Wabi des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zu
Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen
benutzt werden.
II. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nach-
schußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen
und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei
anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen,
wenn er den Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
II. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann
der Empfänger nicht ermitlelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung
nicht zurückuehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen
IV. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird,
insofern die Deschädigung von der Yostverwaltung zu vertreten ist.
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stehenden 2p ein Anderes bestimmt ist, zur Entkrichtung des Portos und der Gebühren
verpflichlet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die