Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröff- 
nung portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos 
vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um 
Packete handelt, sich schristlich an die Postanstalt zu wenden. 
VI. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine 
Siundungsgebähr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über- 
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto 
nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheitigten zur Vermitte- 
lung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden 
gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen. Waarenproben und Zeitungen mit den 
vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen beferdert werden, ist für diese Vermittelung 
eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben 
Abschnitt 1I. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
S. 51. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
5) bei den unterwegs belcgenen, Haltestelen, welche von den Ober-Postdirectionen 
Hansfemtch bekannt gemacht w 
ei den Postanstalten kann 5 Meldung frühestens am Wochentage vor der 
Abreise 1.2 ngen bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
er Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein 
n im Hauptwagen oder in dem bereits gestellten Veiwagen noch Plätze 
offen : 
fü M Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfor- 
derlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der Ezu(. Abgangszeit der Post. 
V. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publi- 
kum beftnd Dienststunder geschehen, kann aber, wenn die Poft außerhalb der Dienst- 
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens 
darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförde- 
rung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, 
zuschen dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt 
nicht verzögert wird. 
15“ 
Meldung zur 
Reise. 
a. Bei den 
Postanstalten.
	        
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