Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Poflschaffner oder Poftillon zu entrichten. 
g. 54. 
I. Das Personengeld wird erhoben, endweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
h) ndemfukcmenbefttanntenKaksangeordnetcnbefoadekenSahe 
Das tu- kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsort zur Er- 
hebung, 4 dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- 
kurse geishn so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem 
Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punkten den Fahrschein erhalten und muß' sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz bösen, sofern nicht Einrichlungen zur Durcherhebung des 
es getroffen worden 
Für Näätze, welche ben einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Siation auf dem Kurse gelegenen Orte Gwischenorte) genommen werden, kommt, gleich- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Poslanstalt befindet oder nicht, das Personengeld 
nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 P. 
zur Erhebung. 
Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugebenden? 
Personen sich nicht eiwa einen Plah von der vorliegenden Station ab gesichert haben, 
das Personengeld nach Mahgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, 
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem er- 
hoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Ml. zur Erbebung. 
I. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der näch- 
sten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere 
Reise zu lösen. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personen- 
geld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenpla einnehmen, 
sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obbut es reist, 
mitgenommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Per- 
sonengeld zu erheben und ein besonderer Matz zu bestimmen. Nehmen jedoch Kamilien 
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein 
Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber 
können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitpläte beschränkt. Diese Ver- 
günftigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit 
zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
Grundsätzeder 
Pe Pirenl 
Erheb 
a. Bei Reiten 
nach#ßwischen- 
orten. 
b. Bei Reisen 
Halle- 
on Ha 
2 aus. 
c. Für Kinder.
	        
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