Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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. 66. 
I. Die Erstattung von orsenen an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen 
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Versonengeld soll auch dann zu- 
lässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
von Personen. 
geld. 
8. 56. 
1chrdh I. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
den in Betresf Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten 
der Abreise. Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich 
führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschliehung von der 
Mit- oder Weiterreise erfolgt, und sie des bezahlten Lersonengees verlustig gehen. 
Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, 
auf welche der Fabrschein lautet, befördert und bis zum Eingang der weiteren Beslimm- 
ung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
8. 57. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
den Sihplätzen. 
I. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerft 
die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittel- 
raumes, akuccht in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
Gehen unterwegs Neisende ab, so rücken die nach lhnen lolgenden Personen 
im r—’'.- und in den Beiwagen um soviel Nummern vor, als Plätze frei werden. 
Pu ete-. V. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt binntiermden Personen stehen 
unterwegs gr. den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der 
ar. Pltze # 
0% V. Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den 
auF shange= für den n-! Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
Su.. I. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwel Stationeu belegenen Orte 
den nach benutzen kl s müssen, sobald durch ibren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
Pn. ann allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
* dem Beiwagen einnehmen. 
— VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte- 
stelles aus. stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden te der von ihnen 
einzunehmenden Plähze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich 
Plätze der 
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