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IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtporkos das Frei-
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und
derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporko und Versicherungsgebühr regelt sich nach
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
g. 60.
Betfuguns I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
leer das nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und
Rellegepäs gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
unterweso. II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post-
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht
mehr leistet.
8g. 61.
Wartegimmer Bei den Poslanslalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der
Pebe Uusenthait in * Wartezimmern der Postanstalten ist den nr gestattet:
bgangsort: eine Stunde vor der angszeit
2. au| der Reise mit derselben Posl: während der Abfertigung aun5w jeder Station,
3. am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, u
4. beim Uebergang von einer Post auf die andere: während *. Siunden.
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiken, oder welche die Ankunft
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise
und in geringer Zahl gestattet werden.
g. 62.
#see urn I. Jeder Reisende steht unter dem Schuhe der Postbehörden.
Wst I. Andererseils ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht-
haltung des Anstandes, der Ordnung und dvn. Sicherheit auf den Posten und in den
Wartezimmern (eofenen Anordnungen zu
III. Das Nauchen im Postwagen h 8 staltet, wenn sich in demselben Raume
Personen weitüichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zu-
stimmung zum Rauchen gegeben haben.
. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und
der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen ver-
letzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesehen — von der Post-
anstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit. oder Weiterreise ausgeschlofen
und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben
solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachlporkos verlustig.