Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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g· Vohlillons · . Das Vostilonelriasgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
teinlgeld. Pesiilo 27 das Kilometer 1 
Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stun- 
Bort den aufhalten haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benuhzten Pferden und Wagen 
einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Ab- 
fahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, 
b, c und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten 
für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das 
sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen 
der Ankunst und dem Antritt der Rückfahrt muß den Perden eine Abeig mindesteng 
von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will Reisende a 
der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so mir die ganze bahn 
als eine ’ angesehen, auf welche vorslehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
1. Voraudbe· Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung 
e de der #resile beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei 
blerden. unterbliebener Benuhung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In 
dem Lauszettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der 
Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise 
im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stations- 
wagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden 
soll. Die Abjassung solcher hauetel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung 
hält sich an deujenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht 
am Ort anfässig oder soust nicht atu bekaunt, so muß er seinen Stand und Wohn- 
ort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Poften zur Vorausbestellung 
von Extrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k. Wariegeld. XlI. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länge- als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor 
der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert oer Aufenthalt über eine Stunde, so ist von 
der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 M. für Pferd und Stunde zu ent- 
richten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XIIl. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, für welche die Vestellung ralaigt. F4. für Pferd und Stunde ein 
Warlegeld von 256 Pf. auf die Zeit desd vergeblichen W 
bei wettethek kommenden Reisenden von ut sietzehnten Viertelstunde an 
erechnet 
b) Ki im Hrt befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
r begelluns XIV. Venutzt ein im Ort befindlicher Reisender bie bestellten Extrapostpferde nicht, 
5h, ur so hat berseibe wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Kotschadiguns, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Ve- 
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost., Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, 
sowie die Geflellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
	        
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