103
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen F Entgenen.
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt Llnsechen
und möglichst auf der Hälfte deo Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden isi, wn nd
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die
Pferde und Wagen auf dem Umspannungoorte bercit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Vierlelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld
zu zahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1. das bestimmungemäbige Extrapost., Wagen und Trinkgeld,
u) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo-
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für
15 Kilometer,
. die einfache Bestellgebühr, welche wn der Postanstalt am Stations-Abgangs-
ort der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt
nach derjenigen Station, wohin die Merde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer
Poststraße oder außerhalb derselben, lr müssen entrichtet werden:
1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis
zum Ort der Abfahrt die Hälste des bestimmungsmähigen Erxtrapost.,
Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Enifernung,
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs-
mäßigen Gebühren,
3. für das Zurückachen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab,
wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die
Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und
Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die
Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattge-
sunden hat.
XVII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Ge. h
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. useranterls
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer⅜
binter ouder. seitwärto einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten eine Statte,
Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorlehten Station dieinanden
Plerde gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Säte für
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden.
XIX. Geht die Zahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort ent-
sernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen fatrsns