Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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II. Bindet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestelle 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches 
nächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden onnsusll 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- 
scheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch 
V Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, 
ein urnden 
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone bestellt werden. 
K. 67. 
I. Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt be= abser#igong. 
reit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. a. Bel voraus. 
ür weiterher kommende Reisende massen die Pferde schon vor der Aunt ekeheaefno 
auseeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritt 
vom Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
I. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stations- 
wagen verwendet, so tritt diesen Frislen noch so viel Zeit binnt. als zur ordnungsmäßi- 
gen Aulpoc s und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich i 
V. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt Pachan. so müssen Extraposten, d. e 
wenn eak Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb ciner Vierteistunde, und wenn —— n 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. Etirapofien. 
Auf Stationen, bei welchen selten Exkraposten vorkommen, und wo zu deren 
Vesörderung Postpferde icht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden 
sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
5F. 68. 
ie Besörderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste woft Velörde. 
behörde 1. die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieb en sind, erfolg untheln. 
Eine, jene Beförderungsfrist enkhaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer Per 
jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Stationen befinden und den Reisen- 
den auf Verlaugen zur Einsicht vorgelegt werden. 
. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin staktgesunden, daß der 2. r elerr 
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden kessen wird, als nach dem Umfange nigh Waineel. 
der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforder a burtess t Be 
lich waren, - kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Veförderungszeit keinen ont. 
Anspruch * chen. 
I. Beträgt der zurückzulegende Weg nich! über 20 Kilomeler, so darf der d. — 
vosillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Ent. " 
fernung ist ihm zwar geslattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf 
dies nicht ũber eine Vlertelftunde dauern. Auf diesen Aufentbalt ist bei Feststellung der 
Beförderungsfrifl gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vor-
	        
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