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20. Regierungs Verordnung vom 2. November 1892
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Eingiger Paragraph.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden als „höhere Verwaltungs-
behörde“ im Sinne des § 62 des Reichsgesebeo vom 20. April 1892, belreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für die Stadtgemeinden die Förftiiche Aufsichts-
behörde über slädtische Gemeindeverwaltung und für das platle Land das Fürstliche
Landrathsamt bestimmt.
Greiz, am 2. November 1892.
Fürstlich Meußz-Plauische vandesreglernug.
v. Geldern. Crisper ndo
Saupe.
30. Landesherrliche Verordnung vom 30. November 1892,
die Einführung eines neuen Regulatives über die juristischen Prüfungen
und die Vorbereitung zum höheren Instigdienste betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzi ste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kronnichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen hierdurch was folgt:
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justigdienste Unseres
Fürstenthums (§ 1 des Ausführungs-Gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 16. April
1679) erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden neuen Regulativs, welches auf Grund
einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes-
gerichle zu Jena betheiligten Regierungen festgestellt worden ist, unter folgenden näheren
Bestimmungen:
Die in dem Regulative der cuvbrihisihrerwaln zugewiesenen Zuständigkeiten
werden durch Unsere Landesregierung ebenso ausgeübt wie die der Landesjustizverwaltung
nach § 3 des Gerichtsverfassungogesetes zukommenden Befugnisse.
2.
Rechtskandidaten, welche, ohne daß in einem anderen Deutschen Bundesftaate die
erste juriftische PFrüfung von ihnen bereits bestanden ist, in den hierländischen Vor-